Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Doppelzahlungsfällen

Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung in Doppelzahlungsfällen ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, wenn und soweit sich die Verhältnisse, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, verändern. Dies hat der vom BFH in einem am 23.08.2017 veröffentlichten Urteil entschieden.

Im Urteilsfall ging es um einen Lehrer, der nach seiner Verbeamtung doppeltes Kindergeld bezogen hat: Zum einen von der Familienkasse aufgrund seines (früheren) befristeten Angestelltenverhältnisses, zum anderen (nach seiner Verbeamtung) von seinem Dienstherrn. Nachdem die Doppelzahlungen durch einen Datenabgleich aufgefallen waren, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung auf und forderte die Rückerstattung des überzahlten Kindergeldes. Der Kläger berief sich in Bezug auf einen Teilbetrag der geltend gemachten Forderung auf Verjährung.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Der Wechsel der sachlichen Zuständigkeit der für die Kindergeldgewährung zuständigen Behörde, d.h. der Übergang der Verpflichtung von einem auf einen anderen Rechtsträger, ist eine i.S. des § 70 Abs. 2 EStG für den Anspruch auf Kindergeld erhebliche Änderung.
  • Die Familienkasse konnte deshalb die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab November 1999 aufheben.
  • Festsetzungsverjährung war nicht eingetreten: Der Kläger hat durch den zweifachen Bezug von Kindergeld nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Denn er hatte die Familienkasse über seine Verbeamtung im November 1999 pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen. Er handelte nach den Feststellungen des FG auch leichtfertig, so dass der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt ist.
  • Die fünfjährige Festsetzungsfrist aufgrund leichtfertiger Steuerverkürzung endet nicht, bevor die Verfolgung der Steuerordnungswidrigkeit verjährt; die Verfolgungsverjährung beginnt jedoch erst mit der letztmals zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlung (Bestätigung des Senatsurteils vom  – III R 21/13, BStBl II 2015, 886).

Mal abgesehen davon, dass es bemerkenswert ist, dass es einem Steuerpflichtigen nicht „auffällt“, wenn er von seinem Arbeitgeber bzw. späteren Dienstherrn eine ungerechtfertigte Doppelzahlung erhält, ist die Wertung des Vorgangs durch die Gerichte als leichtfertige Steuerverkürzung beachtenswert.

Quelle: ; NWB-online vom 23.08.2017

 

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