Bestimmung des Kindergeldberechtigten (BFH)

Bestimmung des Kindergeldberechtigten (BFH)

Haben die Eltern eines Kindes einen Elternteil als Kindergeldberechtigten bestimmt, so erlöschen die Rechtswirkungen der Bestimmung, wenn sich die Eltern trennen und das Kind ausschließlich im Haushalt eines der beiden Elternteile lebt. Die ursprüngliche Berechtigtenbestimmung lebt nicht wieder auf, wenn die Eltern und das Kind wegen eines Versöhnungsversuchs wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben

Sachverhalt: Der Kläger ist der Vater des im März 2005 geborenen E. Die Kindsmutter ist die frühere Ehefrau des Klägers. Bis zum  lebte die Familie in einer gemeinsamen Wohnung. Das Kindergeld war gegenüber dem Kläger festgesetzt worden, da dieser in dem gemeinsamen Kindergeldantrag als Berechtigter bestimmt worden war. Nach der Trennung der Eheleute nahm die Mutter ihren Sohn in ihren Haushalt auf. In den Monaten Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008 lebten der Kläger, die Mutter sowie E wegen eines Versöhnungsversuchs vorübergehend wieder in einer gemeinsamen Wohnung. Danach kam es zur endgültigen Trennung. Seither lebt die Mutter mit E in einem gemeinsamen Haushalt.

Im Januar 2009 stellte die Mutter einen Antrag auf Kindergeld für E bei der für sie zuständigen Familienkasse. Als die für den Kläger zuständig gewordene Familienkasse hiervon erfuhr, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes gegenüber dem Kläger ab Mai 2008 auf und forderte u.a. das während des Versöhnungsversuchs gezahlte Kindergeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Trennen sich die Eltern eines Kindes und leben sie fortan in verschiedenen Haushalten, so verliert eine früher getroffene Berechtigtenbestimmung in der Regel ihre Bedeutung, weil dann das Kindergeld zwingend an den Elternteil zu zahlen ist, in dessen Haushalt das Kind nunmehr lebt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
  • Eine vormals getroffene Berechtigtenbestimmung wird daher mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts gegenstandslos (BFH, Beschlüsse vom  – III B 124/07, vom  – III B 31/10 und vom  – V B 31/13), ein Widerruf der Berechtigtenbestimmung ist damit nicht erforderlich.
  • Im Streitfall befand sich E nach der Trennung der Eltern nicht mehr im Haushalt beider Elternteile, sondern nur noch im Haushalt der Mutter. Diese wurde dadurch vorrangig kindergeldberechtigt.
  • Die Trennung führte zu einer Zäsur, welche die Rechtswirkungen der früheren gemeinsamen Willensbildung der Eltern, wie sie im ursprünglichen gemeinsamen Kindergeldantrag zum Ausdruck kam, entfallen ließ.
  • Aus diesem Grund war eine neue Berechtigtenbestimmung erforderlich, als der Kläger und die Mutter nach der Trennung vorübergehend wieder einen gemeinsamen Haushalt bildeten (a.A. Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64 Rz 71).

Ihr Lohnsteuerhilfeverein rät:

Das Urteil ist für den Kläger bitter, auch wenn es sich nur um die Rückzahlung von Kindergeld für drei Monate handelt. Wenn es nämlich zutrifft, dass das Kindergeld tatsächlich auf das Konto der Mutter des Kindes überwiesen wurde, dann muss der Kläger etwas erstatten, was er nie erhalten hat und müsste zivilrechtlich gegen die bereicherte Mutter vorgehen. Dieser Anspruch ließe sich dann vielleicht gegen entsprechende Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind aufrechnen.

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