„Echte“ Trinkgelder sind steuerfrei

Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist.

Nach Auffassung des Gesetzgebers enthält diese Neufassung eine klare Abgrenzung zwischen Arbeitsentgelt und Trinkgeldern, so dass reguläres Arbeitsentgelt nicht steuerlich vorteilhaft durch Trinkgeld ersetzt werden kann.

Die unbegrenzte Steuerfreiheit von Trinkgeldern begegnet übrigens keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Steuern-Münzen_Fotolia_62272184_XS-copyright: Marco2811

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln