EU/Schweiz: Splittingverfahren und andere familienbezogene Begünstigungen

Hat ein Ehegatte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und ist er somit unbeschränkt steuerpflichtig oder wird er als Grenzgänger auf Antrag in Deutschland zur Einkommensteuer veranlagt, können familienbezogene Vergünstigungen auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der andere Ehegatte im EU-/EWR-Ausland lebt. Insbesondere kann die Anwendung des Splittingverfahrens beantragt werden.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.2.2013 (Rechtssache C-425/11 „Ettwein“) können die Vergünstigungen allerdings auch dann gewährt werden, wenn der andere Ehegatte den Wohnsitz in der Schweiz hat, da zwischen der EU und der Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen besteht. Für Zwecke der Besteuerung wird der andere Ehegatte dem in Deutschland zu besteuernden Ehegatten gleichgestellt. Dies hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 16.9.2013 (Aktenzeichen IV C 3 – S 1325/11/10014) bestätigt. Diese günstige Rechtsprechung ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anwendbar.

Hinweis: Die Anwendung der familienbezogenen Vergünstigungen – ggf. auch rückwirkend für alle verfahrensrechtlich noch offenen Veranlagungen – erfolgt durch einen entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Finanzamt.

Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28.2.2013, Rechtssache C-425/11 „Ettwein“

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Essen, im April 2014

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