Einkünfte im Rahmen eines Schneeballsystems

Kapitalanlagen werden nicht selten in betrügerischer Absicht so konstruiert, dass die hohen Renditeversprechen tatsächlich nicht erwirtschaftet werden, sondern die vermeintlichen Ertragsgutschriften aus anderen Neuanlagen bedient werden. Dies wird als Schneeballsystem bezeichnet.

Oftmals werden die vermeintlich ausgewiesenen Renditen letztlich nur buchmäßig gut geschrieben, nach einiger Zeit kommt es aber zum Zusammenbruch des Systems, so dass der Anleger tatsächlich keine Erträge ausgezahlt bekommt. In diesen Fällen ist fraglich, ob und welche Einkünfte der Anleger zu versteuern hat.

Bei Kapitaleinkünften gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einkünfte sind nur dann zu versteuern, wenn dem Anleger tatsächlich die Erträge zufließen. Allerdings setzt dies nicht zwingend eine Auszahlung der Erträge voraus. Ein Zufluss wird vielmehr auch dann angenommen, wenn der Anleger in sonstiger Weise über die Erträge verfügt. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners erfolgt und es sich im Übrigen um einen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldner handelt.

So hat der Bundesfinanzhof nun Anfang des Jahres geurteilt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre[1].

Einschränkend hat das Gericht aber auch entschieden, dass es an der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems fehlen kann, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung stehe es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern grundsätzlich die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge allerdings tatsächlich doch auszahlt.

Es empfiehlt sich, in diesen Fällen eine ordentliche Dokumentation anzulegen, aus der die wirtschaftliche Entwicklung der Anlagegesellschaft möglichst genau hervorgeht. Sollen der Besteuerung zu unterwerfende Einkünfte vermieden werden, so müsste der Anleger nachweisen, dass die Anlagegesellschaft zur Auszahlung der gutgeschriebenen Erträge nicht in der Lage war und ist.

Quelle: Steuerblick 7/2014

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[1] BFH v. 11.02.2014, AZ VIII R 25/12

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