Neues Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer ist im Bereich der Kapitaleinkünfte ein Abzug tatsächlich entstandener Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr möglich. Diese sind vielmehr mit dem Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1 602 € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgegolten. Ob diese gesetzliche Vorgabe mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in Einklang steht, ist umstritten.

Nunmehr ist erneut ein diesbezügliches Klageverfahren[1] beim Bundesfinanzhof anhängig. In dem zur Entscheidung vorgelegten Fall hatten die Steuerzahler ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen, dessen tatsächlich angefallene Finanzierungszinsen – über den Sparer-Pauschbetrag hinaus – vom Finanzamt nicht steuermindernd berücksichtigt wurden.

Der Bundesfinanzhof hat damit über ein weiteres Verfahren zum Werbungskostenabzug zu entscheiden. In einem anderen, bereits seit dem Jahr 2013 anhängigen Revisionsverfahren[2] geht es um einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt. In diesem Streitfall wurde ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt, die Kapitaleinkünfte wurden deshalb in die Einkommensteuerveranlagung mit einbezogen und unterlagen also dem tariflichen Steuersatz. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte es diesbezüglich für unzulässig erklärt, dass der Werbungskostenabzug beschränkt wird und es ließ im Rahmen der Günstigerprüfung den Abzug tatsächlicher Werbungskosten zu. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. In dem zuerst genannten Fall liegt der persönliche Steuersatz der Stpfl. mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungssteuersatz.

In einschlägigen Fällen sollte vorsorglich ein Werbungskostenabzug – für tatsächlich im Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstandene Kosten – geltend gemacht werden und das Veranlagungsverfahren so lange offen gehalten werden, bis der BFH eine Entscheidung über die hier genannten Fälle entschieden hat.

Quelle: Steuerblick 07/2014
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[1] Anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH mit AZ. VIII R 13/13

[2] Anhängiges Revisionsverfahren vor dem BFH mit AZ. VIII R 18/14

  Kategorie: Sparen & Vorsorgen