Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften doch möglich?

Der Bund der Steuerzahler weist auf ein neues Musterverfahren vor dem BFH hin, in dessen Mittelpunkt die Frage steht, ob Privatpersonen Kosten steuerlich absetzen können, die im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage entstehen. Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro (bei Ehepaaren) abgezogen werden. Höhere Werbungskosten können also steuerlich nicht mehr berücksichtigt werden.

Ob die Beschränkung rechtmäßig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden. Der Bund der Steuerzahler unterstützt das Klageverfahren eines betroffenen Ehepaares, das den Kauf von Wertpapieren durch die Aufnahme eines Darlehens fremdfinanziert und die Kreditkosten als Werbungskosten zu ihren Kapitaleinkünften in der Steuererklärung angegeben hatte.

Das Finanzamt will die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen – über den Sparerpauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigen. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH VIII R 18/14).

Damit liegt dem Bundesfinanzhof ein zweiter Sachverhalt zum Werbungskostenabzug vor. Das bereits seit dem Jahr 2013 anhängige Revisionsverfahren behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Bürgers unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent liegt. Hier hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg die Beschränkung des Werbungskostenabzugs für unzulässig erklärt. Dagegen hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH – VIII R 13/13). In dem aktuellen Fall liegt der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungssteuersatz. Der Bund der Steuerzahler unterstützt beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.

Quelle: Bund der Steuerzahler online vom 25.04.2014

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