Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer bei getrennt lebenden Eheleuten?

Nach einer Trennung kommt es häufig zum Streit über die Frage, ob Eheleute bzw. diesen gleichgestellte Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft trotz der Trennung noch die für beide Seiten günstigere Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen dürfen oder nicht. Nicht selten wird die Verweigerung des nicht so viel verdienenden Partners als Druckmittel eingesetzt.

Wenn eine Beziehung gut funktioniert, spricht nichts dagegen, wenn das Paar die Steuerklassenkombination III/V wählt: Die persönlichen Freibeträge des einen Partners mit Steuerklasse V werden dem in der Regel besser verdienenden Partner mit Steuerklasse III zugerechnet. Dieser erhält hierdurch ein höheres Nettoeinkommen vom Arbeitgeber ausgezahlt, was dem Familien- bzw. Paareinkommen natürlich unterjährig sehr zu Gute kommt. Am Ende des Jahres geben dann beide Partner eine gemeinsame Steuererklärung ab, in der die Einkünfte beider Partner zusammengerechnet und durch zwei geteilt werden, um den für diesen hälftigen Betrag feststehenden Steuersatz zu ermitteln. Dieser niedrigere Steuersatz wird dann auf die zu versteuernden Einkünfte beider Eheleute angewandt. Sind die Einkommen des Paares sehr unterschiedlich hoch, wirkt sich der so genannte Splittingtarif besonders günstig aus.  Bei anderen relativiert sich dieser Effekt. Im Falle einer Trennung besteht nun die Möglichkeit, auf eine getrennte Veranlagung zu bestehen. Hiervon profitiert nicht selten der weniger gut verdienende Partner, da dieser nun – aufgrund erstmaliger Berücksichtigung seiner persönlichen Freibeträge – auf eine vermeintliche Steuererstattung hoffen darf. Zum Nachteil des anderen, denn dieser verliert den bisher berücksichtigten Freibetrag und den günstigen Splittingtarif, er muss mit einer hohen Nachzahlung rechnen.

Der eine freut sich, gibt seine Steuererklärung rasch ab, der andere zögert hingegen die Abgabe der Steuererklärung heraus und nimmt außerdem die Festsetzung von Verspätungszuschlägen der Finanzverwaltung für die verspätete Abgabe der Steuererklärung in Kauf. Die betrauten Gerichte erhalten keine aussagefähigen Informationen zum verfügbaren Nettoeinkommen der Streitparteien – auf diese wären schließlich sowohl die Erstattung, als auch die Nachzahlung anzurechnen – und die Parteien streiten mitunter über Monate und Jahre über die richtige Festsetzung von Trennungs- und Unterhaltszahlungen. Für beide Parteien ist dieses Vorgehen also nicht von Erfolg gekrönt.

Welches Vorgehen empfiehlt Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid?

Besser und viel gerechter ist es, die Steuererklärung für das Jahr, in dem die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt sind, gemeinsam erstellen zu lassen und abzugeben. Sobald der Steuerbescheid ergangen ist, bittet man das Finanzamt um Aufteilung der Steuerschuld. Dann wird insgesamt – z.B. aufgrund der Anwendung des Splittingtarifs – eine geringere Steuerlast für beide Partner ermittelt. Diese wird dann in Relation zum jeweiligen Einkommen auf die beiden Parteien aufgeteilt. Der höhere Verdienende zahlt mehr Steuern, der geringer Verdienende nur den Anteil, der auf sein Einkommen entfällt. Keiner von beiden wird übervorteilt und die Gerichte können den Trennungsunterhalt richtig, d.h. aufgrund der jeweiligen Leistungsfähigkeit, festsetzen. Beiden Parteien ist gerecht und sachgerecht geholfen.

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