Häusliches Arbeitszimmer – Neues Merkblatt!
Das häusliche Arbeitszimmer ist ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. organisatorischer Arbeiten dient. Es ist somit ein „beruflich“ genutztes Büro in dem Gebäude, in dem sich auch die Privatwohnung eines Steuerpflichtigen befindet.
Bis einschließlich 1995 konnte jeder die Aufwendungen für „sein„ häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen. Wichtig war nur, dass der Raum vom übrigen Wohnbereich getrennt und die private Mitnutzung von untergeordneter Bedeutung war. Seitdem dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden. Davon gibt es jedoch zwei Ausnahmen: Aufwendungen sind bis 1.250 € abziehbar, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; ein voller Abzug der Aufwendungen kann gewährt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Berufsausbildung bildet.
Die Frage wie ein häusliches Arbeitszimmer beschaffen sein muss und ob der eine oder andere Sonderfall unter die Regel oder die Ausnahme von der Regel fallen könnte, beschäftigt immer wieder die Gerichte.
In unseren jedes Jahr aktualisierten Checklisten fragen wir auch diese Voraussetzungen immer wieder neu ab, damit wir keine Ausnahme übersehen und Sie keinen Euro verschenken.
Die neuen Checklisten, ein Merkblatt zum häuslichen Arbeitszimmer, aber auch einen entsprechenden Berechnungsbogen finden Sie in unserem geschützten Mitgliederbereich.