Handy & Co.
Der Gesetzgeber erlaubt die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte durch den Arbeitnehmer und beläßt diese unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör und Software. Sie ist nicht auf die private Nutzung im Betrieb beschränkt, sondern gilt beispielsweise auch für Mobiltelefone im Auto oder Personalcomputer in der Wohnung des Arbeitnehmers.
Die Steuerfreiheit gilt nur für die Überlassung zur Nutzung durch den Arbeitgeber oder auf Grund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. In diesen Fällen sind auch die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte (Grundgebühr und sonstige laufende Kosten) steuerfrei. Für die Steuerfreiheit kommt es nicht darauf an, ob die Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über die Herabsetzung von Arbeitslohn erbracht werden.
Zur privaten Nutzung überlassene Systemprogramme (z. B. Betriebssystem, Virenscanner, Browser) und Anwendungsprogramme sollen nur dann der Steuerbefreiung unterliegen, wenn der Arbeitgeber sie auch in seinem Betrieb einsetzt. Computerspiele sollen daher in der Regel nicht steuerfrei sein. Steuerfrei sollen zukünftig insbesondere geldwerte Vorteile des Arbeitnehmer aus der privaten Nutzung unentgeltlich oder verbilligt überlassener System- und Anwendungsprogramme im Rahmen sogenannter Home Use Programme sein, bei denen der Arbeitgeber mit einem Softwareanbieter eine sog. Volumenlizenzvereinbarung für Software abschließt, die auch für den Arbeitnehmer eine private Nutzung der Software auf dem privaten Personalcomputer ermöglicht.
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