Haushaltszugehörigkeit beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,– € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Dies gilt auch, wenn das Kind – wie nun entschieden -, in einer anderen Wohnung lebt.
Hintergrund: Streitig war die Frage, ob die Wohnsitzmeldung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet. Der im Sinne der Gesetzesvorschrift alleinstehende Kläger bezieht für seine Tochter Kindergeld. Ihm würde der Alleinerziehendenentlastungsbetrag dann zustehen, wenn die Tochter zu seinem Haushalt gehören würde. Unstreitig ist die Tochter des Klägers zwar in seinem Haushalt gemeldet, lebt aber tatsächlich in einer anderen Wohnung.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Ein Kind, das – wie im Streitfall – zwar in der Wohnung des alleinstehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt, gehört im Sinne der Vorschrift zum Haushalt des Steuerpflichtigen. Die Meldung begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit.
Der Bundestag hat am 18.6.2015 mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags u.a. (BT-Drucks. 18/4649, 18/5011) auch eine Anhebung des Entlastungbetrags für Alleinerziehende beschlossen. Der Entlastungbetrag für Alleinerziehende soll für das Jahr 2015 von 1.308 Euro auf 1.908 Euro angehoben werden, zudem soll der Entlastungbetrag für jedes weitere Kind um zusätzliche 240 Euro steigen. Der Bundesrat muss der Erhöhung noch zustimmen. Die abschließende Beratung bzw. Beschlussfassung steht dort in der letzten Sitzung vor der Sommerpause am 10.7.2015 auf der Tagesordnung.
Unser Steuerberatertipp für Sie:
Bei getrennt lebenden Ehegatten mit zwei oder mehr leiblichen Kindern macht es durchaus Sinn, jeweils ein Kind bei (nur) jeweils einem der beiden Elternteile zu melden. So kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende jeweils beiden getrennt lebenden Elternteilen zustehen. Sprechen Sie uns im Falle einer Trennung bitte vorher an, sollten Sie zu diesem Thema Fragen haben.
Quelle: BFH, Urteil v. 5.2.2015 – III R 9/13; veröffentlicht am 1.7.2015 und NWB online vom 02.07.2015
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