Der Arbeitgeber zahlt den Kindergarten, geht das ?
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen einen steuer- und sozialversicherungsfreien Kindergartenzuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zahlen. Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sollen schließlich vom Staat gefördert und unterstützt werden.
Wann sind die Kindergartenzuschüsse begünstigt?
So werden vielen Arbeitnehmer häufig die entstandenen Kindergartengebühren über den Arbeitslohn ersetzt. Werden solche Leistungen erbracht, dann sind diese steuerfrei, dürfen aber nicht mehr als Kinderbetreuungskosten berücksichtigt werden. Die Steuerbefreiung der Kindergartenzuschüsse setzt also Folgendes voraus:
- Das Kind darf nicht schulpflichtig sein.
- Der Zuschuss ist nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Lohnumwandlung ist nicht möglich.
- Dem Arbeitgeber muss nachgewiesen werden, dass die Zuschüsse auch für die Kindergartengebühren verwendet werden. Der Arbeitgeber hat diesen Nachweis zum Lohnkonto zu nehmen.
Es spielt für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit keine Rolle, welcher Elternteil die Aufwendungen trägt. So kann auch der nicht beim Arbeitgeber beschäftigte Ehegatte die Aufwendungen tragen. Möglich ist aber auch, dass der Arbeitgeber den Zuschuss direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung zahlt.
Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. rät:
Sprechen Sie uns, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, einen Umzug planen oder eine Gehaltserhöhung ansteht. Wir überlegen gemeinsam mit Ihnen, wie Sie mehr aus Ihrem Netto machen können.