Ist der Business-Anzug ein berufstypisches Arbeitsmittel?
Werbungskosten sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Beim Arbeitnehmer sind somit Werbungskosten im steuerrechtlichen Sinne Aufwendungen, die durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung setzt voraus, dass objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und in der Regel subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden.
Aufteilungsgebot: Erzielt ein Arbeitnehmer sowohl Einnahmen aus selbständiger als auch aus nichtselbständiger Arbeit, sind die durch diese Tätigkeiten veranlassten Aufwendungen den jeweiligen Einkunftsarten, ggf. nach einer im Schätzungswege vorzunehmenden Aufteilung der Aufwendungen, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zuzuordnen.
Werbungskosten, die die Lebensführung des Arbeitnehmers oder anderer Personen berühren, sind insoweit nicht abziehbar, als sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Dieses Abzugsverbot betrifft nur seltene Ausnahmefälle; die Werbungskosten müssen erhebliches Gewicht haben und die Grenze der Angemessenheit erheblich überschreiten, wie z. B. Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeugs zu einer Auswärtstätigkeit.
Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung sowie Repräsentationsaufwendungen sind in der Regel Aufwendungen für die Lebensführung. Besteht bei diesen Aufwendungen ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Hierbei gilt Folgendes:
- Abzug in voller Höhe, wenn die Aufwendungen so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst, z. B. Aufwendungen für typische Berufskleidung
- Teilweiser Abzug, wenn die Aufwendungen nur zum Teil beruflich veranlasst sind und sich dieser Teil der Aufwendungen nach objektiven Merkmalen leicht und einwandfrei von den Aufwendungen trennen läßt, die ganz oder teilweise der privaten Lebensführung dienen, der beruflich veranlasste Teil kann gegebenenfalls geschätzt werden,
- Ein Abzug der Aufwendungen kommt insgesamt nicht in Betracht, wenn die – für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden – beruflichen und privaten Veranlassungs-beiträge so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich und eine Grundlage für die Schätzung nicht erkennbar ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn es an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung fehlt.
Aufwendungen für die Ernährung gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die Lebensführung. Das Abzugsverbot gilt jedoch nicht für Verpflegungsmehraufwendungen, die z. B. als Reisekosten oder wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung so gut wie ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind.
Das Tragen von Business-Kleidung ist der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen, weil es auch dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trägt und eine private Nutzungsmöglichkeit bei gelegentlichen besonderen privaten Anlässen, objektiv nicht ganz oder jedenfalls nicht nahezu ausgeschlossen werden kann, diese hat das Finanzgericht Hamburg mit einem aktuellen Urteil[1] noch einmal unterstrichen.
Als abzugsfähiges Arbeitsmittel zählt hingegen typische Berufskleidung; sie kennzeichnet sich dadurch, dass die Berufsbezogenheit der Kleidung äußerlich sichtbar zum Ausdruck kommt, z.B. Arztkittel, Richterrobe, Werkanzug eines Handwerkers, typische Schutzkleidung, uniformähnliche Kleidung oder Einheitskleidung des Personals.
Im Einzelfall kann bürgerliche Kleidung dennoch abzugsfähig sein, wenn die private Verwendung so gut wie ausgeschlossen ist, z.B. die Kleidung eines Leichenbestatters oder wenn es sich um eine Gemeinschaftsausstattung handelt, um ein einheitliches Erscheinungsbild des Personals zu gewährleisten.
Normale Kleidung, die neben der Berufskleidung getragen wird, ist nicht abzugsfähig, z.B. Unterwäsche, Schuhe.
[1] FG Hamburg, Urteil v. 26.3.2014 – 6 K 231/12