Umzugskosten

Kosten, die Ihnen durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, können als Werbungskosten Ihre Steuerlast mindern. Allerdings können Sie diese nur dann ansetzen, wenn Ihnen die Kosten für den beruflich veranlassten Wohnungswechsel nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet wurden. Private Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich unbeachtlich[1].

Ein Wohnungswechsel ist z.B. dann beruflich veranlasst, wenn folgende Lebenssachverhalte bejaht werden können:
  • Durch den Wohnungswechsel kann eine erhebliche Verkürzung von etwa einer halben Stunde Fahrzeit für die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erreicht werden. Außerdem kann die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden [2];es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist.
  • Der Wohnungswechsel wird im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Beziehen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, z.B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit gewährleisten wird[3].
  • Der Wohnungswechsel wird aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird.
  • Wenn durch den Wohnungswechsel der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird[4].

Welche Kosten können geltend gemacht werden?

Bei einem beruflich veranlassten Wohnungswechsel können die tatsächlichen Umzugskosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten. Davon ausgenommen sind eine Ausstattungs- und Einrichtungspauschale[5] und Auslagen (insbesondere Maklergebühren) für die Anschaffung einer eigenen Wohnung zur Bildung von Wohneigentum[6]. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen können hingegen gewährt werden. Werden die umzugskostenrechtlich festgelegten Pauschalen eingehalten, ist nicht zu prüfen, ob die Umzugskosten Werbungskosten darstellen. Werden höhere Umzugskosten im Einzelnen nachgewiesen, so ist insgesamt zu prüfen, ob und inwieweit die Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung sind; so ist z.B. der Aufwand für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Anstelle der im BUKG pauschal erfassten Umzugskosten können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten[7] als Werbungskosten abgezogen werden. Ein Werbungskostenabzug entfällt selbstverständlich, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.

Bild: Umzugswagen_Fotolia_21261513_XS_copyright: flashpics

 


[1] BFH vom 23.03.2001 – BStBl. 2002 II S. 56

[2] BFH vom 06.11.1986 – BStBl. 1987 II S. 81

[3] BFH vom 28.04.1988 – BStBl. 1988 II S. 777

[4] BFH vom 21.07.1989 – BStBl. 1989 II S. 917

[5] §§ 19, 20 Auslandsumzugskostenverordnung

[6] § 9 Abs. 1 zweiter Halbsatz BUKG

[7] § 10 BUKG

  Kategorie: Allgemein