Aus- und Fortbildungskosten
Aufwendungen für den erstmaligen Erwerb von Kenntnissen, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, beziehungsweise für ein erstes Studium sind Kosten der Lebensführung und nur als Sonderausgaben beschränkt abziehbar. Das gilt auch für ein berufsbegleitendes Erststudium.
Werbungskosten liegen dagegen vor, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium Gegenstand eines Dienstverhältnisses (Ausbildungsdienstverhältnis) ist. Unabhängig davon, ob ein Dienstverhältnis besteht, sind die Aufwendungen für die Fortbildung in dem bereits erlernten Beruf und für die Umschulungsmaßnahmen, die einen Berufswechsel vorbereiten, als Werbungskosten abziehbar. Das gilt auch für die Aufwendungen für ein weiteres Studium, wenn dieses in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit steht.
Zur Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit einer (auswärtigen) Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte finden die Regelungen zum Reisekostenrecht sinngemäß Anwendung, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Ausbildungsdienstverhältnisses oder als Ausfluss seines Dienstverhältnisses zu Fortbildungszwecken vorübergehend eine außerhalb seiner regelmäßigen (ab 2014: ersten) Arbeitsstätte im Betrieb des Arbeitgebers gelegene Ausbildungs- oder Fortbildungsstätte aufsucht. Das gilt auch dann, wenn die Ausbildung oder Fortbildung in der Freizeit, z.B. am Wochenende stattfindet.
Ist die Bildungsmaßnahme nicht Ausfluss des Dienstverhältnisses und befindet sich der Schwerpunkt der Umschulungsmaßnahme oder des weiteren Studiums in der Wohnung des Steuerpflichtigen, wie dies in der Regel bei einem Fernstudium der Fall ist, ist die Wohnung nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßige Ausbildungsstätte, sodass für gelegentliche Reisen zu anderen Ausbildungsorten ebenfalls die Grundsätze für Auswärtstätigkeiten gelten; das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmers ist in keinem Fall betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers und kann daher auch keine erste Tätigkeitsstätte sein.
Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten seiner Ausstattung können zwar im Allgemeinen nicht zum Ansatz gebracht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet oder für ein berufsbegleitendes Studium oder eine entsprechende Fortbildungsmaßnahme kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Unter Umständen können die Kosten auch prozentual oder zeitanteilig berücksichtigungsfähig sein.
Als erste Tätigkeitsstätte gilt hingegen auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird . Allerdings muss es sich um eine Bildungseinrichtung handeln, die im Rahmen einer Vollzeitstudiums bzw. einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, für ein Teilzeitstudium oder eine Teilzeitausbildung gilt diese Beschränkung nicht.
Durch diese Neuregelung ist die Rechtsprechung des BFH, wonach es sich bei vollzeitig besuchten Bildungseinrichtungen nicht um regelmäßige Arbeitsstätten, überholt . Ein Studium oder eine Bildungsmaßnahme findet insbesondere dann außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, wenn
- diese nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses sind, auch wenn sie seitens des Arbeitgebers durch Hingabe von Mitteln, wie z.B. eines Stipendiums, gefördert werden oder
- diese ohne arbeitsvertragliche Verpflichtung absolviert werden und die Beschäftigung lediglich das Studium oder die Bildungsmaßnahme ermöglicht.
Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen seines Studiums oder im Rahmen der Bildungsmaßnahme für einen Beruf ausgebildet wird und daneben entweder keiner Erwerbstätigkeit nachgeht oder während der gesamten Dauer des Studiums oder der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder in Form eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses i.S.d. §§ 8 und 8a SGB IV ausübt; dies gilt auch für den Sonderausgabenabzug .
Quelle: BMF-Schreiben v. 30.09.2013 zur Reform des Reisekostenrechts ab 01.01.2014
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