Kein Steuerfreiheit von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten

Es gibt keine Steuerfreiheit von Zulagen für Dienste zu wechselnden Zeiten für Beamte und Soldaten. So hat es nun der BFH entschieden und die obersten Finanzbehörden der Länder haben eine entsprechende Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen dieser Frage  eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge erlassen.

Hintergrund: Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Der BFH hatte 2017 entschieden, dass die einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für einen Dienst zu wechselnden Zeiten nach § 17a EZulV nicht als Erschwerniszulage nach § 3b EStG steuerfrei sei; die hiergegen eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.

  • Die streitigen Zulagen sind nicht in den Anwendungsbereich des § 3b EStG einzubeziehen.
  • Die Steuerbefreiung nach § 3b Abs. 1 EStG tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge „für“ Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit geleistet werden. Es muss sich also objektiv um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln. Begünstigt sind daher nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten.
  • Zulagen für andere Erschwernisse sind nicht steuerfrei. Diese einschränkende Auslegung des § 3b EStG rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass er als Ausnahmevorschrift das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbricht.
  • Die Zulagen für Dienst zu wechselnden Zeiten gemäß §§ 17a ff. EZulV werden nicht für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt. Sie sind daher nicht nach § 3b Abs. 1 EStG steuerbefreit. Die streitige Zulage ist vielmehr finanzieller Ausgleich für wechselnde Dienste und die damit verbundenen besonderen Belastungen durch den Biorhythmuswechsel.

Quelle:  Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom