Sind Einnahmen aus Crowdfunding einkommensteuerpflichtig?

Die Bundesregierung hat sich zur steuerrechtlichen Behandlung von Crowdfunding-Einnahmen bei nicht gemeinnützigen unternehmerischen Tätigkeiten geäußert.

  • Aus ertragsteuerrechtlicher Sicht sind Einnahmen aus Crowdfunding, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit anfallen, grundsätzlich Betriebseinnahmen und im Rahmen der Gewinnermittlung gewinnerhöhend zu erfassen. Soweit es sich bei dem Crowdfunding um ein zurückzuzahlendes Darlehen handelt, ist der Vermögenszufluss erfolgsneutral. Die Rückzahlung ist dann keine Betriebsausgabe.
  • Nach dem Grundtatbestand der Schenkungsteuer gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. An einer Bereicherung bzw. Entreicherung fehlt es, wenn der Erwerb des Zuwendungsempfängers nicht unentgeltlich ist. Unentgeltlich ist ein Erwerb, soweit er nicht abhängig von einer den Erwerb ausgleichenden Gegenleistung ist. Ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Schenkung vorliegen, ist anhand der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Crowdfunding zu beurteilen.
  • Umsatzsteuerrechtlich sind Einnahmen aus Crowdfunding ohne entsprechende Gegenleistung des empfangenden Unternehmers mangels Leistungsaustausch unbeachtlich. Erbringt der Unternehmer dagegen eine Gegenleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, liegt regelmäßig ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, sofern keine Umsatzsteuerbefreiung eingreift.

Hintergrund: Crowdfunding bezeichnet eine Form der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen, die die Beteiligung einer Vielzahl von Personen (der „Crowd“) ermöglicht. Dabei werden die einzelnen durch einen Dritten („Projektveranstalter“) durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform (sog. „Crowdfunding-Portal“) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines häufig festen Finanzierungsziels eingeworben. Organisation und Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden können dabei sehr unterschiedlich gestaltet sein:

  • Klassisches Crowdfunding
  • Spenden Crowdfunding
  • Das Crowdfunding-Portal als Treuhänder
  • Das Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO
  • Das Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger
  • Crowdinvesting, -lending

Quelle: BT-Druck 19/370, BMF-Schreiben vom 15.12.2017 zur spendenrechtlichen Beurteilung von „Crowdfunding“ (§ 10b EStG)