Kleine Geschenke und Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft

Kleine Geschenke und Aufmerksamkeiten erhalten die Freundschaft. Gilt das auch in Zeiten von Tax Compliance, wenn der Arbeitgeber morgens Mandarinen, Nüsse und Weckmänner an die Mitarbeiter verteilt? Sind diese kleinen Annehmlichkeiten, die das betriebliche Miteinander angenehm gestalten, steuerrechtlich beachtenswert? Nein, glücklicherweise nicht. Aber lesen Sie selbst!

Kleine Geschenke  und Aufmerksamkeiten: Steuerfrei?

Der Begriff „Annehmlichkeit“ findet sich heute weder im Einkommensteuergesetz noch in den Lohnsteuer-Richtlinien wieder. Der BFH hatte in früheren Urteilen Mitte der 60er Jahre des letzen Jahrhunderts  den Begriff der steuerfreien „Annehmlichkeit“ und des „Gelegenheitsgeschenks“ geprägt (BFH v. 02.10.1968, VI R 79/68, BFHE 94, 226, BStBl II 1969, 116); dieser Begriff wurde zwischenzeitlich allerdings aufgegeben.

Arbeitslohn! – es sei denn, der Gesetzgeber hat es ausdrücklich anders geregelt

Nunmehr sieht der BFH als Arbeitslohn alle Einnahmen an, die dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen. Dieser Verständnis liegt die Auffassung zugrunde, dass sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (vgl. BFH v. 17.7.2014, VI R 69/13, BStBl II 2015, 41). Soweit begrifflich also Arbeitslohn vorliegt, ist dieser nur noch dann steuerfrei, wenn dies der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat.

Welche steuerfreien Ausnahmen bestimmen die Regel?

Folgende Zuwendungen des Arbeitgebers sind allerdings von vornherein nicht als Arbeitslohn anzusehen:
  • kleine Bagatellgeschenke – z.B. unser Weckmann zu St. Martin – im Wert bis zu 10 €,
  • Aufmerksamkeiten, also Sachleistungen des Arbeitgebers, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenen Bereicherung der Arbeitnehmers führen. Sie gehören nicht zum Arbeitslohn und sind daher steuerfrei. Hierzu gehören alle Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 € (inklusive Umsatzsteuer), z.B. Blumen, Genussmittel – Pralinen, Flasche Wein, Zigarren -, ein Buch oder Tonträger, die dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (BFH v. 22.3.1985, VI R 26/82,  BStBl II 1985, 641). Bei der Bewertung der Sachzuwendungen kann der Wert der Sachzuwendung aus Vereinfachungsgründen mit 96 % des üblichen Endpreis am Abgabeortbewertet angesetzt werden (R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR).
  • Bei Geschenkgutscheinen ist die Freigrenze von 60 € nur anwendbar, wenn der Gutschein als Sachzuwendung anzusehen ist, da auch minimale Geldzuwendungen stets zum Arbeitslohn zählen (R 19.6 Abs. 1 S. 3 LStR).
  • Leistungen des Arbeitgebers, die er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt, gelten bis zu einer Freigrenze von 60 € nicht als Arbeitslohn und sind daher steuerfrei. Hierzu zählen Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt auch für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufes unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 € nicht überschreitet (R 19.06 Abs. 2 LStR).

Für alle anderen innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Sachzuwendungen kann der Arbeitgeber einen Pauschsteuersatz von 30 % anwenden. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen bei Zuwendungen über 10.000 €. Bagatellgeschenke bis 10 € brauchen nicht einbezogen werden. Aufmerksamkeiten für bis 60 € bleiben außer Ansatz.

Gelegenheitsgeschenke zu persönlichen Ereignissen: Immer Arbeitslohn!

Freiwillige Sonderzuwendungen (z. B. Lehrabschlussprämien) des Arbeitgebers an einzelne Arbeitnehmer, gehören grundsätzlich zum Arbeitslohn, und zwar auch dann, wenn mit ihnen soziale Zwecke verfolgt werden oder wenn sie dem Arbeitnehmer anlässlich besonderer persönlicher Ereignisse zugewendet werden; das gilt sowohl für Geld- als auch für Sachgeschenke ( BStBl II S. 641, H 19.6 „Gelegenheitsgeschenke“ LStH 2018).

Quelle: BMF, Schreiben v. 19. 5. 2015 – S 2297, BStBl 2015 I S. 468; vgl. R 19.6 LStR. Stand: 01.10.2018

 

 

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