Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten abzugsfähig

Krankheitskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dies wird jedoch nur soweit zugelassen, als die so genannte „zumutbare Belastung“ überschritten wird. Damit bleiben gerade bei höher verdienenden Steuerpflichtigen die Krankheitskosten im Ergebnis oft unberücksichtigt. Gegen die Kürzung des Abzugs von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in Höhe der zumutbaren Belastung werden verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht. Hierzu ist nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 32/13 ein Revisionsverfahren anhängig. Welche Erfolgsaussichten dieses Verfahren hat, ist derzeit offen. Sowohl das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 4 K 1970/10) als auch das Finanzgericht Hamburg (Aktenzeichen 1 K 28/12) hatten zuvor entschieden, dass der Ansatz einer zumutbaren Eigenbelastung auch bei Krankheitskosten verfassungsgemäß sei. 

Unser Tipp: In einschlägigen Fällen gegen eine Kürzung des Ansatzes Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden, sofern die Finanzverwaltung im Einkommensteuerbescheid keinen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen hat.

Bild: Medikamtenkapseln-im-Geldschein_Fotolia_63270068_XS_copyright: Erwin Wodicka

Essen, im März 2014

  Kategorie: Steuerwissen