Neue Reisekostenrichtlinien für 2019 veröffentlicht

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 28.11.2018 die neuen Reisekostenrichtlinien für 2019 veröffentlicht, in denen die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab bekannt gemacht werden.

Besonderheit bei mehrtägigen Reisen

Das BMF weist darauf hin, dass bei eintägigen Reisen in das Ausland der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Hingegen gilt bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen
(Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) im Hinblick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halbsatz EStG insbesondere Folgendes:

  • Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der
    entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
  • Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes
    maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Aneinanderreihung von mehreren Dienstreisen

Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen. Im Übrigen, insbesondere bei Flug- und Schiffsreisen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Kürzung der Verpflegungspauschale

Zur Kürzung der Verpflegungspauschale gilt Folgendes: Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ist die Kürzung der Verpflegungspauschale i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tagesbezogen vorzunehmen, d. h. von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden
Verpflegungspauschale (s. o.) für eine 24-stündige Abwesenheit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Weitere Besonderheiten

Neben weiteren Besonderheiten für Länder und Gebiete in Übersee weist der BMF außerdem darauf hin, dass

  • die Pauschbeträge für Übernachtungskosten ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar sind (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 123 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412) und
  • Für den Werbungskostenabzug nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend sind (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 112 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412);
  • dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Nummer 3 LStR und Rz. 107 ff. des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014, BStBl I S. 1412).

Quelle: BMF online vom 28.11.2018: steuerliche-behandlung-reisekosten-reisekostenverguetungen-2019