Weihnachtsfeier und Gänseessen: Pflicht oder Kür?
Alle Jahre wieder: Es stehen die Weihnachtsfeiern mit Kollegen oder Geschäftspartnern an! Bevor wir uns alle in die ersehnte Weihnachtsruhe verabschieden, finden sich alle noch einmal zu einem besonderen Weihnachtsessen zusammen und lassen das alte Jahr Revue passieren. Die meisten Arbeitnehmer nehmen in der betrieblichen Praxis zu unterschiedlichen Anlässen an sogenannten Arbeitsessen unentgeltlich teil.
Bei all diesen Essen ist aus lohnsteuerlicher Sicht allerdings fraglich, ob die dem Arbeitgeber hierfür entstandenen Kosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zu erfassen sind oder eben nicht.
Arbeitsessen: Be-Lohnung oder im Interesse des Arbeitgebers?
Grundsätzlich gilt, dass die Nahrungsaufnahme ein allgemeines menschliches Bedürfnis befriedigt und deshalb ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber unentgeltlich ausgereichten Essen in aller Regel ein erhebliches eigenes Interesse hat. Dies würde also bedeuten, er würde von seinem Arbeitgeber anstelle Barlohn das Arbeitsessen als Sachzuwendung und also als Belohnung für die erbrachte Arbeitsleistung erhalten.
Kein Arbeitslohn anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes
Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch Arbeitslohn dann nicht anzunehmen, wenn das Essen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus den durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich gewährt wird (BFH v. 05.05.1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994 Seite 771, R 19.6 Abs. 2 S. 2 und R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2018).
Unerwarteter Arbeitsanfall erfordert außergewöhnlichen Arbeitseinsatz
Regelmäßige Besprechung in der Mittagspause im Interesse des Arbeitgebers?
BFH läßt betriebsfunktionale Zwangslagen gelten
Weitere Voraussetzung: Kein aufwendiges Essen
Voraussetzung ist allerdings, dass das Essen einfach und nicht aufwendig ist. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Wert der Mahlzeit den Betrag von 60 € nicht übersteigt (BFH v. 04.08.1994, VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59, R 19.6 Abs. 2 S. 2 LStR 2018).
Arbeitsessen als geschäftlich veranlasste Bewirtung
Die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG führt nicht zu Arbeitslohn, weil auch diese Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer abgegeben wird (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 S. 2 LStR 2018). Soweit der Arbeitnehmer die Kosten einer solchen geschäftlichen Bewirtung zunächst selber bezahlt hat, kann der Arbeitgeber ihm diese Kosten nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten
Arbeitsessen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung
Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gehören dann nicht zum Arbeitslohn und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn insoweit Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gegeben sind.
Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um die bei diesen Veranstaltungen üblichen Zuwendungen handelt. Diese Begriffe sind wesentlich durch die steuerliche Rechtsprechung geprägt und durch BFH-Rechtsprechung konkretisiert worden und seit 01.01.2015 nunmehr gesetzlich geregelt.
Betriebsveranstaltungen sind hiernach betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Zuwendungen unüblich sind und einen Freibetrag von jeweils 110 € übersteigen ( § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).
Somit ist das herkömmliche Gänseessen oder auch die Weihnachtsfeier, zu der alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder einer Abteilung eingeladen sind, steuerfrei.