Weihnachtsfeier und Gänseessen: Pflicht oder Kür?

Alle Jahre wieder: Es stehen die Weihnachtsfeiern mit Kollegen oder  Geschäftspartnern an! Bevor wir uns alle in die ersehnte Weihnachtsruhe verabschieden, finden sich alle noch einmal zu einem besonderen Weihnachtsessen zusammen und lassen das alte Jahr Revue passieren. Die meisten Arbeitnehmer nehmen in der betrieblichen Praxis zu unterschiedlichen Anlässen an sogenannten Arbeitsessen unentgeltlich teil.

Bei all diesen Essen ist aus lohnsteuerlicher Sicht allerdings fraglich, ob die dem Arbeitgeber hierfür entstandenen Kosten als steuerpflichtiger Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zu erfassen sind oder eben nicht.

Arbeitsessen: Be-Lohnung oder im Interesse des Arbeitgebers?

Grundsätzlich gilt, dass die Nahrungsaufnahme ein allgemeines menschliches Bedürfnis befriedigt und deshalb ein Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber unentgeltlich ausgereichten Essen in aller Regel ein erhebliches eigenes Interesse hat. Dies würde also bedeuten, er würde von seinem Arbeitgeber anstelle Barlohn das Arbeitsessen als  Sachzuwendung und also als Belohnung für die erbrachte Arbeitsleistung erhalten.

Kein Arbeitslohn anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes

Nach der Rechtsprechung des BFH ist jedoch Arbeitslohn dann nicht anzunehmen, wenn das Essen anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes aus den durch den Arbeitsablauf bedingten Gründen unentgeltlich gewährt wird (BFH v. 05.05.1994 VI R 55-56/92, BStBl II 1994 Seite 771, R 19.6 Abs. 2 S. 2 und R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR 2018).

Unerwarteter Arbeitsanfall erfordert außergewöhnlichen Arbeitseinsatz

Nach der Rechtsprechung des BFH reicht es für die Annahme eines Arbeitsessen anlässlich eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes alleine aber nicht aus, wenn sich eigene Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu einer beruflichen Besprechung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder während der Mittagszeit in einem Restaurant verabreden und der Arbeitgeber die Kosten hierfür übernimmt. Es muss vielmehr hinzukommen, dass es sich beispielsweise um einen unerwarteten Arbeitsanfall handelt, so dass die Überlassung der Mahlzeit der im Interesse des Arbeitgebers liegenden Beschleunigung des Arbeitseinsatzes dient (BFH v. 04.08.1994, VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59).

Regelmäßige Besprechung in der Mittagspause im Interesse des Arbeitgebers?

Ein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz liegt auch keinesfalls mehr vor, wenn sich die Arbeitnehmer zur Besprechung mit einer gewissen Regelmäßigkeit treffen und die Besprechungen regelmäßig in die Mittagszeit gelegt werden (BFH v. 04.08.1994, VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59). In diesen Fällen hat die Überlassung der Mahlzeiten belohnenden Charakter und führt bei den Arbeitnehmern, die an der Mahlzeit teilgenommen haben, zu einem Zufluss von Arbeitslohn.

BFH läßt betriebsfunktionale Zwangslagen gelten

Unabhängig von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz hält der BFH betriebsfunktionale Zwangslagen beispielsweise in der Fluss- bzw. Hochseeschifffahrt für möglich, auf Grund derer die unentgeltliche Zuwendung von Mahlzeiten an Bordpersonal keinen Arbeitslohn darstellt (BFH v. 21.01.2010, VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBL II 2010, 700).
Verpflegt der Arbeitgeber die Mitarbeiter auf einer Offshore-Plattform unentgeltlich, so ist der den Arbeitnehmern gewährte Vorteil dann kein Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an einer Gemeinschaftsverpflegung wegen besonderer betrieblicher Abläufe den Vorteil der Arbeitnehmer bei weitem überwiegt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist dabei auf Grund betriebsfunktionaler Zielsetzung für die Kantinenverpflegung jedenfalls dann gegeben, wenn dies den Gesichtspunkten der Logistik, dem Sicherheits- und Betriebskonzept, den Hygienebestimmungen und der Gestaltung des Betriebsablaufs (Schichtdienst) auf der Offshore-Plattform im besonderen Maße Rechnung trägt, die Mitarbeiter auf Grund der beengten Räumlichkeiten keine Möglichkeit haben, sich selbst zu verpflegen, und die Verpflegung das übliche Maß in der Offshore-Branche nicht übersteigt (FG Hamburg v. 19.09.2015, 2 K 54/15, EFG 2016,36 rkr.).

Weitere Voraussetzung: Kein aufwendiges Essen

Voraussetzung ist allerdings, dass das Essen einfach und nicht aufwendig ist. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Wert der Mahlzeit den Betrag von 60 € nicht übersteigt (BFH v. 04.08.1994, VI R 61/92, BFHE 175, 271, BStBl II 1995, 59, R 19.6 Abs. 2 S. 2 LStR 2018).

Arbeitsessen als geschäftlich veranlasste Bewirtung

Die Teilnahme von Arbeitnehmern an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 EStG führt nicht zu Arbeitslohn, weil auch diese Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer abgegeben wird (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 S. 2 LStR 2018). Soweit der Arbeitnehmer die Kosten einer solchen geschäftlichen Bewirtung zunächst selber bezahlt hat, kann der Arbeitgeber ihm diese Kosten nach § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei erstatten

Arbeitsessen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung

Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gehören dann nicht zum Arbeitslohn und unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn insoweit Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gegeben sind.

Die Steuerfreiheit setzt voraus, dass es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um die bei diesen Veranstaltungen üblichen Zuwendungen handelt. Diese Begriffe sind wesentlich durch die steuerliche Rechtsprechung geprägt und durch BFH-Rechtsprechung konkretisiert worden und seit 01.01.2015 nunmehr gesetzlich geregelt.

Betriebsveranstaltungen sind hiernach betrieblich veranlasste Veranstaltungen mit gesellschaftlichem Charakter, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn die Zuwendungen unüblich sind und einen Freibetrag von jeweils 110 € übersteigen ( § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG).

Somit ist das herkömmliche Gänseessen oder auch die Weihnachtsfeier, zu der alle Arbeitnehmer des Unternehmens oder einer Abteilung eingeladen sind, steuerfrei.

 

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln