Neue Sachbezugsverordnung für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten ab 2019

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 16.11.2018 die neuen Sachbezugswerte für die lohn­steu­er­li­che Be­hand­lung von un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Mahl­zei­ten der Ar­beit­neh­mer ab Ka­len­der­jahr 2019 bekanntgegeben.

Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen Mahlzeiten

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV) zu bewerten.

Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2019 sind durch die Zehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversiche-rungsentgeltverordnung vom 6. November 2018 (BGBl. I Seite 1842) festgesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2019 gewährt werden,

a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,30 Euro,
b) für ein Frühstück 1,77 Euro.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2015 sowie auf das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) hingewiesen.

Quelle: BMF online vom 16.11.2018: Lohnsteuerliche-Behandlung-von-unentgeltlichen-oder-verbilligten-mahlzeiten-der-arbeitnehmer-ab-kalenderjahr-2019

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln