Zinsersparnis durch Arbeitgeber-Darlehen

Zinsertrag

Zinsersparnisse, die dadurch entstehen, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein unverzinsliches oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt, werden als Sachbezüge angesehen, sofern der Arbeitgeber dieses Darlehen zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt.

Der Ansatz eines Sachbezuges kann außer Ansatz bleiben, wenn der Darlehensstand zum Jahresende 2.600 € nicht übersteigt. Zinsvorteile, die monatlich weniger als 44 € (ab 2022: 50 €) betragen, bleiben dann außer Ansatz. Die Anwendung eines so genannten Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 € ist ebenfalls möglich.

Zinsvorteile sind anzunehmen, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem geringeren als dem marktüblichen Zinssatz gewährt. Als Maßstabzins können gewählt werden:

  • der übliche Zinssatz vor Ort (örtliche Kreditinstitute und Sparkassen) vermindert um 4 %,
  • der günstigste Preis am Markt (ohne Abschlag),
  • der Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank, vermindert um 4 %.

Grundsätzlich ist für die gesamte Vertragslaufzeit der Zinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich, es sei denn, es ist ein variabler Zinssatz vereinbart.

Wenn der Arbeitgeber hingegen die Zinszahlungen für ein von seinem Arbeitnehmer aufgenommenes Darlehen übernimmt, wurde das Darlehen nicht „zusätzlich zum Arbeitslohn“ gewährt. Dies hat zur Folge, dass die gewährte Zinsersparnis durch Arbeitgeber-Darlehen als steuerpflichtiger Arbeitslohn in Form eines Sachbezuges zu behandeln ist [BFH Urteil v.  – VI R 67/03].

Auch wenn der Arbeitgeber auf eine für ein vergleichbares Darlehen übliche Sicherheitenbestellung verzichtet, ist die gewährte Zinsersparnis durch Arbeitgeber-Darlehen als geldwerter Vorteil ebenfalls als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu berücksichtigen.

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln