Sind Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung steuerlich zu berücksichtigen?

Die Frage, ob Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung steuerlich zu berücksichtigen sind oder nicht, hat erneut die Gerichte beschäftigt. Der BFH stellte nun in seinem am 23.08.2017 veröffentlichten Urteil fest, dass Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung dann nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem Embryonenschutzgesetz oder anderen Gesetzen vereinbar ist.

Hingegen erkennt der BFH in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Behandlung bei Sterilität an, wenn diese in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird.

Im Urteilsfall war der Abzug der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung nach der ICSI-Methode (intrazytoplasmatischen Spermieninjektion) als außergewöhnliche Belastungen streitig. Nach Durchführung der sog. Blastozystenkultur (extrakorporale Kultur während der ersten vier bis sechs Tage nach Vornahmen der ICSI) wurden der Frau des Klägers die jeweils verbliebenen zwei Embryonen eingesetzt. Die Behandlung fand in einer Klinik in Österreich statt. Das FA lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FG verbieten die Berufsordnungen der Ärzte bei einer ICSI nicht, mehr als drei Eizellen zu befruchten.
  • Zwar ist in der Kommentierung zu 3.1.2 der Muster-RL zur Durchführung der assistierten Reproduktion der Bundesärztekammer u.a. ausgeführt, dass § 1 Abs. 1 Nr. 5 Embryonenschutzgesetz (ESchG) es verbiete, mehr Eizellen zu befruchten, als einer Frau während eines Zyklus übertragen werden sollen, weshalb es nicht zulässig sei, mehr als drei Eizellen zu befruchten.
  • Diese Ausführungen sind jedoch nicht verbindlich und in die Richtlinien der Landesärztekammern auch nicht übernommen worden.
  • Mithin ist die Schlussfolgerung des FG, eine Befruchtung von mehr als drei Eizellen stehe nicht mit den Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte im Einklang, nicht zutreffend.
  • Auch § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG steht der Befruchtung von mehr als drei Eizellen nicht entgegen. Die Vorschrift erlaubt dem Arzt vielmehr, so viele Eizellen zu befruchten, wie nach seiner Beurteilung unter Berücksichtigung des individuellen Prognoseprofils der Patientin und des Paares erforderlich sind, um einerseits entwicklungsfähige, für den Transfer vorgesehene Embryonen zu erhalten und andererseits höhergradige Mehrlingsschwangerschaften zu verhindern (sog. deutscher Mittelweg)

Hinweis: Das FG hat bisher nicht geprüft, ob die aufwandsbegründenden Behandlungen dem sog. deutschen Mittelweg entsprechen. Die erforderlichen Feststellungen wird es im zweiten Rechtsgang mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens nachholen müssen.

Ihr Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid rät:

Wenn sich ein Paar zu einer künstlichen Befruchtung entschließt, sollten steuerliche Aspekte eher nicht Ausschlag geben. Es ist aber sehr zu begrüssen, dass die Gerichte die technischen und medizinischen Möglichkeiten in die Urteilsfindung einbeziehen und damit der Lebenswirklichkeit einen bedeutenden Schritt entgegen kommen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie sich für eine künstliche Befruchtung entscheiden und lassen Sie sich die anzuwendende Methodik so gut erklären, dass Sie diese gegenüber den Finanzbehörden darlegen und erläutern können.

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  Kategorie: Steuerwissen