Zinsloses Darlehen an Lebensgefährtin

Der Bundesfinanzhof hat nun erneut bestätigt, dass eine zinslose Darlehensgewährung Schenkungsteuer auslöst. Der der Schenkungsteuer unterliegende Vorteil liege in der Zinslosigkeit der Darlehenshingabe, wenn diese unter fremden Dritten üblicherweise nicht zinslos geschehen würde. Der Gesetzgeber sieht vor, den Nutzungsvorteil einer zinslosen Darlehensgewährung mit 5,5 % pro Jahr festzusetzen, wenn nichts anderes geregelt ist; unerheblich ist dabei, ob der allgemeine, am Markt erhältliche Kreditzins unter diesem Wert liegt. Es wird also empfohlen, einen an den aktuellen Marktbedingungen orientierten (möglichst niedrigen) Zinssatz untereinander zu vereinbaren, um schenkungsteuerliche Nachteile zu vermeiden. Diese Vereinbarung sollte zum besseren Nachweis schriftlich erfolgen und auch wie vereinbart durchgeführt werden; die vereinbarten Zinszahlungen müssen in diesem Fall also auch tatsächlich dem Darlehensgeber gutgeschrieben werden.

Quelle: Steuerblick 7/2014; BFH v. 27.11.2013, AZ. II R 25/12

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