Wann sind Stipendien steuerfrei?

Stipendien, die zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

  1. die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Stipendiengeber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
  2. der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Stipendien entweder aus öffentlichen Mitteln oder von zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen, denen Deutschland als Mitglied angehört, für die vom Gesetzgeber definierten Zwecke gewährt werden. Das Gleiche gilt für Stipendien, die von einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse[1] gegeben werden.

Die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Stipendien vorliegen, hat das Finanzamt vorzunehmen, das für die Veranlagung des Stipendiengebers zur Körperschaftsteuer zuständig ist oder zuständig wäre, wenn der Geber steuerpflichtig wäre. Dieses Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendienempfängers oder des für ihn zuständigen Finanzamtes eine Bescheinigung über die Voraussetzungen zu erteilen bzw. abzulehnen.

Die OFD Frankfurt hat sich mit ihrer Verfügung zur Steuerfreiheit von Stipendien nach § 3°Nr.°44°EStG vom 12. August 2014 zu einzelnen Programmen, wie z.B. dem Heisenbergprogramm, den Butenandt-Stipendien, dem Förderprogramm „Junges Kolleg“ oder den EXIST Gründerstipendien geäußert.

Bild: Schüler-Student-erwachsen_Fotolia_63336277_XS_copyright lev dolgachov



[1] i.S. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

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