Jahressteuergesetz 2018: Neujustierung im Internethandel und Entlastungen für Arbeitnehmer
Jahressteuergesetz 2018
Mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (vormals Jahressteuergesetz 2018) sollen die noch in diesem Jahr fachlich gebotenen und zwingend notwendigen Rechtsänderungen im Steuerrecht erfolgen. Hierzu gehören notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie die Umsetzung von Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Außerdem enthält das Gesetz Folgeänderungen und Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und setzt weiteren kurzfristigen fachlichen und redaktionellen Änderungsbedarf um.
Entlastung für Dienstfahrräder, Elektro-Dienstwagen und Hybridfahrzeuge
Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber (Diensträder) soll vom Arbeitnehmer in Zukunft nicht mehr versteuert werden müssen. Auch Jobtickets sollen wieder steuerfrei werden.
Im Bereich des EStG sieht der am 08.11.2018 verabschiedete Gesetzentwurf auch Änderungen an den Vorschriften über die Privatnutzung von Dienstwagen vor. Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem und vor dem angeschafft werden, sinkt dieser Wert auf 0,5 Prozent. Nach einem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge nur in die Neuregelung einbezogen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.
Neben der Steuerfreiheit für die Nutzung von betrieblichen Fahrrädern sollen Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Zukunft steuerfrei gestellt werden. Die Änderungen sollen zu Beginn nächsten Jahres in Kraft treten. Allerdings werden die künftig steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine „systemwidrige Überbegünstigung“ gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.
Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die im Internet relativ einfache Möglichkeit zum Umsatzsteuerbetrug unterbunden werden. Für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes wird eine Haftung eingeführt, wenn Händler für die über den Marktplatz bestellten Waren keine Umsatzsteuer abgeführt haben.
Hinweis: Der Bundestag hat das Gesetz am in 2./3. Lesung beschlossen. Der Bundesrat muss dem Vorhaben noch zustimmen.
Quelle: Meldung auf der Homepage des Bundestages v. 08.11.2018