Bin ich eigentlich in der richtigen Steuerklasse?

Würfel - Steuerklassen I bis IV

Die Einreihung in die richtige Steuerklasse ist für Sie als Arbeitnehmer besonders wichtig, weil die Steuerklasse neben anderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Grundlage dafür bildet, dass Ihr Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitslohn einzubehalten hat, richtig ermitteln kann. Wann ein Steuerklassenwechsel für Sie in Frage kommt, welche Steuerklassenkombination Ehegatten/Verpartnerten wählen können und was unter dem Faktorverfahren zu verstehen ist, erläutern wir Ihnen in diesem Beitrag.

Steuerklasse I bis VI

Tipps für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen | FINANZVERWALTUNG (nrw.de) Fin-Erklärfilm (10.01.2021)

Steuerklasse I

Die Steuerklasse I gilt für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer,

  • die ledige und geschieden sind
  • nach der Auflösung einer Lebenspartnerschaft ,
  • die verheiratet/verpartnert sind und deren Ehegatte/Lebenspartner im Ausland wohnt,
  • die verheiratet/verpartnert sind und die von ihrem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt leben.

Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2021 ebenfalls in die Steuerklasse I, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner vor dem 1. Januar 2020 verstorben ist.

In die Steuerklasse I gehören auch Arbeitnehmer, die beschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

Steuerklasse II

Die Steuerklasse II gilt für die unter Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer, wenn ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht. Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist.

Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt (VZ 2019: 1.908 Euro), auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind.

Für jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind können Sie im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens bei dem zuständigen Finanzamt die Bildung eines Freibetrags in den elektronischen LohnSteuer-AbzugsMerkmalen (ELStAM) für den Lohnsteuerabzug beantragen, dieser beträgt 240 Euro für jedes weitere Kind.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro auf insgesamt 4.008 Euro. Dieser Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird aber nicht über die Steuerklasse II, sondern nur als Freibetrag in den ELStAM gewährt. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag in der Regel automatisch.

Wenn sich im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verändern, können Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt mit Hilfe eines entsprechenden Antrages mitteilen. Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck „Antrag auf LohnsteuerErmäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ zu verwenden . Wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse II wegfallen, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt umgehend mitteilen.

Steuerklasse III

Die Steuerklasse III tritt für Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse V eingereiht wird. Verwitwete Arbeitnehmer gehören im Kalenderjahr 2021 in die Steuerklasse III, wenn der Ehegatte/Lebenspartner nach dem 31. Dezember 2019 verstorben ist, beide Ehegatten/Lebenspartner an dessen Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Steuerklasse IV

Die Steuerklasse IV gilt für Arbeitnehmer, die verheiratet/verpartnert sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und nicht die Steuerklassenkombination III/V gewählt haben.

Steuerklasse V

Die Steuerklasse V tritt für einen der Ehegatten/Lebenspartner an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte/Lebenspartner auf Antrag beider Ehegatten/Lebenspartner in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

Die Steuerklasse VI gilt für Arbeitnehmer, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis. Den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI sollten Sie von dem Arbeitgeber vornehmen lassen, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn (gekürzt um etwaige Freibeträge) beziehen.

Zahl der Kinderfreibeträge bei Anwendung der Steuerklasse I bis IV

Kinder sind leibliche Kinder und angenommene Kinder sowie Pflegekinder (dazu gehören nicht so genannte „Kostkinder“, die aus finanziellen Gründen aufgenommen worden sind). Für ein minderjähriges und unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind werden bei der Anwendung der Steuerklassen I bis IV Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal mittels eines Zählers berücksichtigt.

Jedes Kind wird mit dem Zähler 0,5 bei jeweils einem Elternteil berücksichtigt. Der Zähler erhöht sich auf 1, wenn

  • die im Inland wohnenden leiblichen Eltern oder Pflegeeltern eines Kindes miteinander verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben,
  • ein im Inland wohnender Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners angenommen hat und die beiden Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben,
  • nicht dauernd getrennt lebende und im Inland wohnende Ehegatten ein Kind gemeinsam angenommen haben,
  • der andere Elternteil eines leiblichen oder angenommenen Kindes vor dem Beginn des Kalenderjahres 2021 verstorben ist,
  • der Arbeitnehmer das Kind nur allein angenommen hat,
  • es sich um ein Pflegekind handelt und das Pflegekindschaftsverhältnis nur zum Arbeitnehmer besteht,
  • der Wohnsitz des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist,
  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist, z.B. weil die Mutter den Namen des Vaters nicht bekannt gegeben hat, oder
  • der andere Elternteil voraussichtlich während des gesamten Kalenderjahres 2021 im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Damit Ihr Arbeitgeber Kinder bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigen kann, müssen ihm die richtigen elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) vom Finanzamt übermittelt werden. Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu Fragen haben.

Soweit Ihnen Kinderfreibeträge zustehen, die noch nicht oder nicht mehr als Lohnsteuerabzugsmerkmal berücksichtigt werden, können Sie die Berücksichtigung der richtigen Zahl der Kinderfreibeträge beantragen. Kinderfreibeträge können auch für mehrere Jahre gelten, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen bestehen bleiben. Bei Anwendung der Steuerklassen III und IV sind auch Kinder des Ehegatten bei der Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen. Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.

Steuerklassenwahl bei Ehegatten und Lebenspartnern

Bezieht auch der Ehegatte/Lebenspartner Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten/Lebenspartner grundsätzlich gemeinsam besteuert werden. Das ist für sie regelmäßig günstiger. In besonderen Einzelfällen kann aber auch eine Einzelveranlagung günstiger sein.

Bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung durch unseren Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. prüfen wir für Sie, welche Veranlagungsart für Sie günstiger ist.

Der Arbeitgeber kennt in der Regel nur den Arbeitslohn des für ihn tätigen Arbeitnehmers, jedoch nicht den seines Ehegatten/Lebenspartners. Folglich kann er beim Lohnsteuerabzug seines Arbeitnehmers auch nur dessen Arbeitslohn zugrunde legen. Die Arbeitslöhne und weiteren Einkünfte beider Ehegatten / Lebenspartner können erst nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die Abgabe einer Steuererklärung zusammengeführt werden. Erst dann ergibt sich die zutreffende (Jahres-)Einkommensteuer. Es lässt sich deshalb oft nicht vermeiden, dass im Laufe des Kalenderjahres zu viel oder zu wenig Lohnsteuer einbehalten wird. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten/Lebenspartnern daher zwei Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren als Wahlmöglichkeit zur Verfügung:

Mögliche Steuerklassenkombinationen

Steuerklassenkombination IV/IV

Die Steuerklassenkombination IV/IV (gesetzlicher Regelfall) geht davon aus, dass die Ehegatten/Lebenspartner annähernd gleich viel verdienen. Bei Eheschließungen im Laufe des Kalenderjahres wird bei Ehegatten automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV – gebildet. Die Ehegatten können gemeinsam eine Änderung der automatisch gebildeten Steuerklassenkombination IV/IV – insbesondere in III/V – beantragen. Die Änderung der Steuerklassen wird in diesem Fall – abweichend von den üblichen Fällen des Wechsels der Steuerklassenkombination – mit Wirkung ab Beginn des Monats der Eheschließung bzw. ab dem 1. des Heiratsmonats wirksam.

Steuerklassenkombination III/V

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge für beide Ehegatten/Lebenspartner in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der Ehegatte/Lebenspartner mit Steuerklasse III 60 Prozent und der Ehegatte/Lebenspartner mit Steuerklasse V 40 Prozent der Summe der Arbeitseinkommen beider Ehegatten/Lebenspartner erzielt.

Das hat zur Folge, dass der Steuerabzug bei der Steuerklasse V im Verhältnis höher ist als bei den Steuerklassen III und IV. Dies beruht auch darauf, dass in der Steuerklasse V der für das Existenzminimum zustehende Grundfreibetrag nicht, dafür aber in doppelter Höhe bei der Steuerklasse III
berücksichtigt wird.

Entspricht das Verhältnis der tatsächlichen Arbeitslöhne nicht der gesetzlichen Annahme von 60 : 40, so kann es zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/V können Sie ergänzend zur Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren wählen.

Was bezweckt das Faktorverfahren?

Durch die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem vom Finanzamt zu berechnenden und als ELStAM zu bildenden Faktor wird erreicht, dass für jeden Ehegatten/Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der für ihn geltende Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch Anwendung des Faktors von 0,… (stets kleiner als
eins) entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert.

Wie fließt die Wirkung des Splittingverfahrens in den Faktor mit ein?

Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen Arbeitslöhnen der Ehegatten/Lebenspartner aus der Wirkung des Splittingverfahrens errechnet. Auch Freibeträge werden in den Faktor mit eingerechnet. Dieser Faktor wird dem Arbeitgeber automatisch bereitgestellt.
Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben der unter www.bmf-steuerrechner.de eingestellten Steuerberechnung auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor sowie einen Lohnsteuervergleich bereit, damit Sie die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können. Ein Beispiel zum Faktorverfahren finden Sie auch im „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“.

Wo und für wie lange kann der Faktor beantragt werden?

Das Faktorverfahren kann beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Der gebildete Faktor gilt dann für zwei Kalenderjahre. Hierfür ist der Vordruck Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern zu verwenden.

Wie können Freibeträge zusätzlich im Faktor Berücksichtigung finden?

Soll bei der Berechnung des Faktors ein Freibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwenungen, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge berücksichtigt werden, reichen Sie bitte zusätzlich den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ ein. Ein bereits für das Antragsjahr gültiger Freibetrag wird vom Finanzamt in die Berechnung des Faktors einbezogen und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens berücksichtigt. Der Faktor wird dem Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren automatisch zum elektronischen Abruf bereitgestellt.

Was ist besser: IV/IV, III/V oder das Faktorverfahren?

Darauf gibt es keine allgemein gültige Antwort. Die Frage lässt sich letzten Endes nur nach Ihren persönlichen Verhältnissen und Interessen beantworten.


  • Möchten Sie erreichen, dass sich die Lohnsteuerbelastung und die Aufteilung der Lohnsteuer zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten/Lebenspartner im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne richten, so sollten Sie das Faktorverfahren erwägen.

  • Möchten Sie erreichen, dass Ihnen im Laufe des Kalenderjahres möglichst wenig Lohnsteuer einbehalten wird, prüfen Sie mit unserer Hilfe, bei welcher Steuerklassenkombination (III/V oder IV/IV) sich in Ihrem Fall insgesamt der geringste Steuerabzug ergibt.

Eines muss aber betont werden: Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden Jahreseinkommensteuer. Diese wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl beeinflusst. Durch die Steuerklassenwahl können Sie jedoch darauf Einfluss nehmen, ob sich nach Ablauf des Jahres eine Steuererstattung oder Steuernachzahlung ergibt und wie hoch diese ausfällt.


Der BMF hat am 09.11.2020 ein aktualisiertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2021 herausgegeben, im dem Sie weitere Hinweise, Beispiele und Informationen finden, um Ihnen die Wahl der richtigen Steuerklasse zu erleichtern.

Weitere Fragen im Zusammenhang mit der Steuerklasse

Wann führt die Steuerklassenwahl zur Einkommensteuererklärungspflicht?

  • Bei der Steuerklassenkombination III/V besteht die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung , wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt haben; hier werden dann zu wenig oder zu viel gezahlte Steuern ausgeglichen.
  • Eine Einkommensteuererklärungspflicht besteht auch beim Faktorverfahren.
  • Bei der Steuerklassenkombination IV/IV können Sie zur Erstattung überzahlter Steuern die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragen.

Wenn Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden und mit einer Nachzahlung zu rechnen ist, sind Vorauszahlungen festzusetzen, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Hierdurch wird ein zu geringer Lohnsteuerabzug aufgrund Ihrer Steuerklassenwahl bereits im Laufe des Kalenderjahres korrigiert.

Hinweis: Eine Steuernachzahlung wird jedoch in der Regel vermieden, wenn Sie die Steuerklassen IV/IV wählen.

Hat die Steuerklassenwahl Einfluss auf Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen?

Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenwahl (eine der beiden Steuerklassenkombinationen und das Faktorverfahren) auch die Höhe von Entgelt-/Lohnersatzleistungen wie beispielsweise Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Elterngeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann.

Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Auch die Finanzverwaltung darf die Wahl einer günstigeren Steuerklasse nicht als mißbräuchlich ansehen.

Warum führt die Zahlung einer Entgelt-/Lohnersatzleistung häufig zu einer Nachzahlung?

Der Effekt wird als Progressionsvorbehalt beschrieben. Die Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistung ist zwar in der Regel Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfrei, führt aber dennoch zu einer Erhöhung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Gesetzgeber schöpft dies durch eine Erhöhung des Steuersatzes aus, der auf die übrigen – grundsätzlich ja steuerpflichtigen – Einkommensbestandteile durchschlägt.

Wechseln also Ehegatten/Lebenspartner im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen oder wählen sie das Faktorverfahren, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen, z.B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten/Lebenspartners, oder der Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit unerwartete Auswirkungen ergeben.

Wenn Sie also damit rechnen, in absehbarer Zeit Entgelt-/Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen zu müssen, oder solche bereits beziehen bzw. in Altersteilzeit gehen, sollten Sie daher vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkungen auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. zur Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit Ihren Arbeitgeber und Ihren lohnsteuerlichen Berater befragen.

Cornelia Klee (Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V.

Wie lange gilt die Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern?

Grundsätzlich gilt die (gewählte) Steuerklassenkombination der Ehegatten/Lebenspartner im Folgejahr weiter, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Allerdings ist die Berücksichtigung eines Faktors spätestens nach zwei Jahren
neu zu beantragen.

Können Sie Ihren Familienstand oder die Anzahl Ihrer Kinder „verheimlichen“?

Es besteht tatsächlich die Möglichkeit, auf Antrag eine ungünstigere Steuerklasse oder eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu bilden. Dies ist z.B. denkbar, wenn Sie Ihrem Arbeitgeber den aktuellen Familienstand (z. B. nach einer Eheschließung) nicht mitteilen möchten. Diese Anträge sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und von Ihnen eigenhändig zu unterschreiben.

Wie und wo beantragen Sie die Wahl, den Wechsel oder die Kombination der Steuerklassen ?

Als Ehegatten/eingetragene Lebenspartner können Sie eine günstigere Lohnsteuerklassenkombination (IV/IV auf III/V oder umgekehrt) beim Finanzamt beantragen.

Im Laufe des Kalenderjahres 2021 muss diese Änderung spätestens bis zum 30. November 2021 beantragt werden.

Der Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern ist beim Finanzamt grundsätzlich von beiden Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam und bei Wahl des Faktorverfahrens unter Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2021 oder auch in Verbindung mit einem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für die Berücksichtigung von Freibeträgen für Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, außergewöhnliche Belastungen oder andere steuermindernde Beträge zu stellen.

Dazu hält die Finanzverwaltung den amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bereit. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern ist im Übrigen je Kalenderjahr auch mehrfach (unbegrenzt) möglich.
Abweichend davon ist ein Wechsel der Steuerklassenkombination III/V in IV/IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich. Durch diese einseitige Antragsmöglichkeit wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur zur Anwendung kommt, wenn und solange beide Ehegatten/Lebenspartner dies wünschen. Der Antrag ist ebenfalls beim Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartner“ zu stellen und vom Antragsteller eigenhändig zu unterschreiben.

Der Steuerklassenwechsel kann grundsätzlich nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden. Etwas anderes gilt im Falle der Eheschließung: hier ist die Änderung der Steuerklassen rückwirkend ab dem Monat der Heirat möglich.

Fazit und Leseempfehlungen:

In diesem Beitrag haben wir Ihnen aufgezeigt, wie wichtig die Einreihung in die richtige Steuerklasse ist für Sie als Arbeitnehmer ist, denn die Steuerklasse bildet neben anderen Lohnsteuerabzugsmerkmalen die Grundlage dafür, dass Ihr Arbeitgeber die Höhe der Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitslohn einzubehalten hat, richtig ermitteln kann. Wie das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber funktioniert, beschreiben wir in unserem Beitrag „Wie funktioniert das mit der Lohnsteuer?

Wann ein Steuerklassenwechsel für Sie in Frage kommt, welche Steuerklassenkombination Ehegatten/Verpartnerten wählen können und was unter dem Faktorverfahren zu verstehen ist, erläutern Ihnen auch das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Ehegatten und Lebenspartner in 2021, BMF v. 09.11.2020. Für persönliche Fragen können Sie uns auch gerne ansprechen.

Bildnachweis / Literaturhinweis:

Bild von Willi Heidelbach auf Pixabay

Lohnsteuerratgeber 2021 (BMF)

Schmidt/Krüger EStG §§ 38a, b

  Kategorie: Arbeiten & Pendeln