Die neue Grundrente ab 01.01.2021
Seit dem 1.1.2021 haben viele Menschen in Deutschland Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrer Rente, die sog. Grundrente. Die neue Grundrente ab 01.01.2021 ist eine Zulage auf die Rentenansprüche von Geringverdienern und wird zusammen mit der gesetzlichen Rente von Amts wegen ausgezahlt. Sie soll Geringverdiener im Alter besserstellen und dafür sorgen, dass ihnen mehr zusteht als nur die Grundsicherung.
„Wer jahrelang hart gearbeitet, Kinder erzogen, Angehörige gepflegt und Rentenbeiträge gezahlt hat, hat im Alter eine ordentliche Rente verdient. Deswegen gibt es ab 2021 die Grundrente.„
Olaf Scholz, Bundesministerium für Finanzen (22.05.2019)
Jeder 20. Rentner könnte von der neuen Grundrente profitieren
Rund 26 Millionen Menschen beziehen in Deutschland eine gesetzliche Rente. Aktuell geht die Deutsche Rentenversicherung davon aus, dass von der neuen Grundrente ab 01.01.2021 etwa 1,3 Millionen Rentner (also jeder Zwanzigste) profitieren wird. Der Zuschlag wird sich voraussichtlich im Schnitt auf rund 75 € monatlich belaufen. Es wird – aufgrund der Vielzahl der zu prüfenden Fälle – voraussichtlich bis Mitte des Jahres 2021 dauern, bis die ersten Grundrentenbescheide verschickt werden. Die Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, werden somit nachgezahlt.
Einführung der Grundrente ab 01.01.2021
Das „Gesetz zur Einführung der Grundrente v. 12.8.2020 (BGBl. 2020 I S. 1879) für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)“ sieht die Einführung der Grundrente zum 1.1.2021 vor.
Wer kann die neue Grundrente beantragen und in welcher Höhe?
Alle Rentner mit einer sehr geringen Rente werden ab dem Jahr 2021 einen Zuschlag von bis zu rund 418 € monatlich zusätzlich zu der bisherigen Altersrente erhalten. Somit sind die Empfänger von niedrigen Renten nicht mehr ausschließlich auf die Grundsicherung für Rentner angewiesen. Langjährig Versicherte mit einem Verdienst (bezogen auf das gesamte Berufsleben im Durchschnitt) von mindestens 30 % und maximal 80 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland, können unter Umständen einen individuellen Zuschlag zu ihrer Rente erhalten.
Prüfung der Voraussetzung erfolgt von Amtswegen
Für die im Jahr 2003 eingeführte Grundsicherung ist ein Antrag erforderlich und das gesamte Vermögen muss offengelegt werden. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts bezogen im Jahr 2018 etwa 550.000 Altersrentner in Deutschland diese Grundsicherung.
Bei der neuen Grundrente sind ein Antrag und die vollständige Offenlegung des Vermögens nicht erforderlich.
Es erfolgt jedoch eine Einkommensprüfung, da zusätzliche Einkünfte aus Mieteinnahmen oder aus betrieblicher oder privater Altersvorsorge Berücksichtigung finden. Die Prüfung erfolgt sowohl für diejenigen von Amts wegen, die bereits Rente beziehen, als auch für jene Rentner, deren Rente nach dem 31.12.2020 beginnt. Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwenrenten) sowie Erwerbsminderungsrenten.
Hürde: Mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten
Des Weiteren müssen mindestens 35 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen, um den Grundrentenzuschlag in voller Höhe zu erhalten. Die Grundrente startet aber in einem sog. Übergangsbereich bereits dann, wenn 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind.
Folgende Zeiten werden hier berücksichtigt:
- Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeit oder Selbständigkeit,
- Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
- Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
- Ersatzzeiten (z. B. Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR).
Folgende Zeiten zählen nicht zu den Grundrentenzeiten:
- Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I und II,
- Zeiten der Schulausbildung,
- die Zurechnungszeit, also der für die Rente fiktiv verlängerte Versicherungsverlauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente wegen Todes sowie
- freiwillige Beiträge und
- Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne eigene Beitragszahlung.
Individuelle Berechnung es Zuschlages
Der Zuschlag wird individuell berechnet; es werden die Entgeltpunkte erhöht, auf deren Basis die Rente errechnet wird.
In einem ersten Schritt wird ermittelt, ob genügend Grundrentenzeiten für einen Anspruch auf Grundrente vorhanden sind; also mindestens 35 Jahre, damit der Zuschlag in voller Höhe ausgezahlt werden kann bzw. mindestens 33 Jahre, um einen gestaffelten Zuschlag im Übergangsbereich zu erhalten.
Im zweiten Schritt werden dann aus allen im Rentenkonto gespeicherten Grundrentenzeiten – das können auch mehr als 35 Jahre sein – die Zeiten herausgefiltert, in denen der Verdienst mindestens 30 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen hat. Das können jetzt auch weniger als 33 Jahre sein. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet.
Dazu werden für diese Zeiten die ihnen zugeordneten Entgeltpunkte zusammengerechnet und hieraus ein Durchschnittswert gebildet. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt. Kommt man nach dieser Verdoppelung auf mehr als 0,8 Entgeltpunkte pro Jahr, wird der Wert auf 0,8 begrenzt. Wird begrenzt, beträgt der Wert für den Zuschlag 0,8 Entgeltpunkte minus Durchschnittswert. Danach werden von dem so errechneten Zuschlag pauschal 12,5 % abgezogen. So ergibt sich zum Schluss der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre berechnet, also höchstens mit 35 multipliziert wird.
Die Staffelung des Zuschlags bei Grundrentenzeiten von 33 bis 35 Jahren erfolgt über den Begrenzungswert. Er beträgt bei 33 Jahren 0,4 Entgeltpunkte, also 40 % des Durchschnittsverdienstes und erhöht sich gleichmäßig auf 0,8 Entgeltpunkte, also 80 % des Durchschnittsverdienstes bei 35 Jahren und mehr.
Was gilt als unterdurchschnittliches Altersrenteneinkommen?
Ein unterdurchschnittliches Altersrenteneinkommen liegt vor, wenn bei Alleinstehenden 1.250 € und bei Paaren 1.950 € nicht überschritten werden. Hier wird dann der volle Grundrentenzuschlag gewährt. Bei dem Überschreiten der genannten Einkommensgrenzen werden Abzüge vorgenommen.
Die Rentenversicherung erhält über die Finanzämter die erforderlichen Daten
Die Rentenversicherung erhält über die Finanzämter die erforderlichen Daten. Somit ist kein Antrag erforderlich und die Auszahlung der Grundrente erfolgt automatisch.
„Wir, vom Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V., raten allen Rentnern, rechtzeitig einen Termin in unserer Beratungsstelle zu vereinbaren, damit wir ohne Zeitdruck die Aktualität Ihrer Daten, die das Finanzamt bereits über Sie gespeichert hat, prüfen können. So können wir gewährleisten, dass die Überprüfung Ihrer Ansprüche von vornherein auf den richtigen Informationen und Daten basiert.“
Cornelia Klee, Beratungsstelle Lohnsteuerhilfeverein Essen-Rüttenscheid e.V. , Klarastr. 62, 45130 Essen.
Auch Rentner mit Wohnsitz im Ausland profitieren von der Grundrente
Der Anspruch auf die Grundrente ist nicht an einen Wohnsitz in Deutschland gebunden. Somit ist auch eine Zahlung ins Ausland möglich. Allerdings wird auch ausländisches Einkommen angerechnet. Lebt die Person in Deutschland, wird das Finanzamt auch dieses Einkommen automatisch an die Deutsche Rentenversicherung melden. Wenn die Person im Ausland lebt, wird das anrechenbare Einkommen nicht vom Finanzamt gemeldet. Die Deutsche Rentenversicherung wird die erforderlichen Angaben zum Einkommen daher anfordern.
Die ersten Grundrentenbescheide für Rentner werden ab Juli 2021 versendet
Die Deutsche Rentenversicherung beginnt voraussichtlich ab Juli 2021 mit der Versendung der Grundrentenbescheide für Rentner, die erstmals ab diesem Zeitpunkt eine Rente erhalten. Alle anderen erhalten ihre Bescheide voraussichtlich bis Ende des Jahres 2022. Es werden die Beträge, auf die ab Januar 2021 ein Anspruch besteht, in allen Fällen nachgezahlt. Die Gründe für diese langen Bearbeitungszeiten liegen in dem erheblichen Verwaltungsaufwand, der mit der Einführung der Grundrente verbunden ist.
Weitere Informationen
Die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales haben auf ihren homepages jeweils Fragen und Antworten zur Grundrente bereitgestellt.
Gegenfinanzierung der Grundrentenerhöhung angedacht
Im Einführungsjahr 2021 wird mit Mehrausgaben für die Grundrente i. H. von 1,3 Mrd. € gerechnet. Bis zum Jahr 2025 soll sich dieser Wert auf 1,9 Mrd. € erhöhen. Dabei ist keine Beitragserhöhung der Rentenversicherung geplant.
In Medienberichten gibt es Überlegungen, ob die geplante Finanztransaktionssteuer auf Börsengeschäfte die Kosten decken könnte. Allerdings gibt es hier noch keine Klärung zur Umsetzung. Die Kosten der Grundrente sollen nun mit Steuermitteln gedeckt werden.
Fazit: Grundrentenerhöhung steht jetzt schon unter strenger Kritik
Kritiker äußern die Bedenken, dass die neue Grundrente zu wenig ist, um die Altersarmut zielführend zu bekämpfen und dass das Vorhaben zu teuer sei. Einige Politiker äußerten sich, dass Menschen benachteiligt werden, die weniger als 33 Jahre gearbeitet, aber in Summe mehr eingezahlt haben.
Auch die Rentenversicherung zeigt Mängel auf. Es wird bei der Berechnung nicht zwischen einem niedrigen Einkommen aufgrund von Teilzeitarbeit und niedrigen Löhnen auf der anderen Seite unterschieden. Der Vorgang des Datenaustausches mit den Finanzämtern ist aufwendig und die exakte Vorgehensweise noch nicht vollständig festgelegt.
Bildnachweis und Literaturhinweis:
Bild von vitaliy-m auf Pixabay
„Die neue Grundrente ab 1.1.2021“ von Dietmar Marburger in Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 2 vom 15.02.2021, Seite 18