Mehr Netto vom Brutto mit den richtigen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM)

Mehr Brutto vom Netto mit den richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Wie erhalten Sie mehr Netto vom Brutto ? Wie können Sie die richtigen Lohnsteuerabzugsmerkmalen bestimmen ? Was verbirgt sich hinter der Abkürzung ELStAM? Lesen Sie in diesem Beitrag, wie Sie Einfluss auf die Bildung Ihrer ELStAM und die Höhe Ihrer Netto-Bezüge nehmen können.

Was verbirgt sich hinter dem Ausdruck ELStAM ?

Ihr Arbeitgeber benötigt Angaben zu Ihren persönlichen Besteuerungsmerkmalen, um die richtige Höhe der Lohnsteuer zu ermitteln, die er von Ihrem Brutto-Gehalt einbehalten muss. Hierfür stellen ihm Finanzamt oder Meldebehörden Informationen wie Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, andere Freibeträge, aber auch ein etwaiges Kirchensteuerabzugsmerkmal zum elektronischen Abruf bereit. Da Ihr Arbeitgeber an den Datenabruf gebunden ist, bestimmen die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) direkt die Höhe Ihrer Netto-Bezüge.

Diese für das Lohnsteuer-Abzugsverfahren maßgebenden ELStAM werden von der Finanzverwaltung für alle Arbeitnehmer auf ihre Veranlassung hin gebildet und in einer zentralen Datenbank gespeichert.


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Welche Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt das ELStAM-Verfahren ?

Folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale werden vom Finanzamt auf Veranlassung des Arbeitnehmers und auf Basis der von den Meldebehörden mitgeteilten Daten gebildet:

  • Steuerklasse und Faktor ,
  • Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV ,
  • Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag,
  • Höhe der Beiträge für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung für die Dauer von zwölf Monaten, wenn der Arbeitnehmer dies beantragt,
  • Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.

Wie funktioniert der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber?

Bei Beschäftigungsbeginn muss Ihr Arbeitgeber Sie als Arbeitnehmer bei der Finanzverwaltung anmelden, die von der Finanzverwaltung bereitgestellten ELStAM abrufen, in das Lohnkonto übernehmen und diese für die Dauer des Dienstverhältnisses anwenden.
Auch etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung Ihrem Arbeitgeber automatisch zum Abruf bereitstellen, damit Ihr Arbeitgeber die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden ELStAM in der jeweiligen Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung ausweisen kann.

Wenn Sie im Kalenderjahr 2021 ein neues Dienstverhältnis eingehen, benötigt Ihr neuer Arbeitgeber für den ELStAM-Abruf folgende Angaben:

  • Steueridentifikationsnummer (IdNr.),
  • Geburtsdatum,
  • Mitteilung, ob es sich um eine Hauptbeschäftigung oder Nebenbeschäftigung handelt,
  • und außerdem bei einem Nebenarbeitsverhältnis: ob und in welcher Höhe ein vom Finanzamt festgestellter Freibetrag aufgrund eines Hinzurechnungsbeitrages bei Steuerklasse VI abgerufen werden soll

Je nachdem, ob die Besteuerung im Rahmen einer Haupt- oder Nebenbeschäftigung erfolgen soll, ruft der Arbeitgeber die individuellen ELStAM mit der günstigeren Steuerklasse I bis V (Hauptbeschäftigung) oder die Steuerklasse VI (Nebenbeschäftigung) ab.

Was ist die Steuer-ID ?

Die Steuer-IdNr. wird allen im Inland gemeldeten Bürgern, vom Ausland Zugezogenen und Neugeborenen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeteilt und einmalig schriftlich mitgeteilt, sobald die Meldebehörde dem BZSt die benötigten Daten übermittelt hat.

Die Ihnen vom BZSt zugeteilte Steuer-IdNr. ergibt sich z.B. auch aus dem Einkommensteuerbescheid und dem Schriftverkehr mit dem Finanzamt. Ist Ihnen die Steuer-IdNr. nicht bekannt (weil Sie z.B. das Mitteilungsschreiben über die Vergabe der IdNr. nicht mehr finden können), haben Sie die Möglichkeit, sich vom BZSt die Steuer-IdNr. erneut mitteilen zulassen. Das BZSt benötigt für die Mitteilung der Steuer-IdNr. die nachfolgenden Daten sowie einen Nachweis zur Personenidentität (z.B. Kopie Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung etc.):

  • Name,
  • Vorname,
  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort),
  • Geburtsdatum,
  • Geburtsort

Die Mitteilung erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen ausschließlich schriftlich. Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Thema Steuer-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Anschrift lautet:

Bundeszentralamt für Steuern
Referat St II 6
53221 Bonn

Die Anfrage können Sie auch gerne per E-Mail richten an: info@identifikationsmerkmal.de. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die Steuer-IdNr. mittels Eingabeformular auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.de) anzufordern. Bei weiteren Fragen zur steuerlichen Identifikationsnummer können Ihnen auch die FAQs weiterhelfen.

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Weitere Fragen im Zusammenhang mit ELStAM (FAQ)

Wo erfahren Sie, welche ELStAM von Ihnen gespeichert sind?

Auf Antrag können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt Auskunft über die für Sie gebildeten sowie über die durch Ihre Arbeitgeber in den letzten 24 Monaten abgerufenen ELStAM erhalten (amtlicher Vordruck „Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen – ELStAM“). Ferner können Sie Ihre ELStAM nach einmaliger kostenloser Registrierung auch unter www.elster.de unter der Rubrik „Formulare & Leistungen“ (hier: Auskunft zur elektronischen Lohnsteuerkarte[ELStAM) einsehen.

Können Sie die Abrufmöglichkeit Ihrer ELStAM für Dritte begrenzen?

Möchten Sie die Abrufmöglichkeiten der ELStAM begrenzen, besteht die Möglichkeit, mit dem oben genannten amtlichen Vordruck einen oder mehrere zum Abruf von ELStAM berechtigte(n) Arbeitgeber zu benennen Abrufberechtigung, („Positivliste“) oder bestimmte Arbeitgeber von der Abrufberechtigung auszuschließen (Abrufsperre, „Negativliste“)

Außerdem besteht die Möglichkeit, die Bildung und Bereitstellung der ELStAM generell sperren zu lassen. Die fehlende Abrufberechtigung bzw. die Sperrung hat allerdings zur Folge, dass Ihr vom Abruf ausgeschlossener Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI durchzuführen hat.

Wer ist für die Änderung Ihrer ELStAM zuständig?

Die Finanzverwaltung ist für die Änderung sämtlicher Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. Die Verwaltung der Meldedaten, z.B. Familienstand, Zuordnung minderjähriger leiblicher Kinder oder rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, obliegt hingegen den Gemeinden. Änderungen der Meldedaten werden von den Gemeinden an das BZSt übermittelt.

Das bedeutet, dass die Finanzverwaltung die ELStAM nur richtig bilden kann, wenn Sie Ihrer gesetzlichen Meldepflicht gegenüber der Gemeinde nachkommen.

Welche Daten ändert das Finanzamt?

Die Finanzämter sind für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale selbst zuständig. Folgende Änderungen Ihrer ELStAM werden von Ihrem Wohnsitzfinanzamt durchgeführt:

– Berücksichtigung von antragsgebundenen Freibeträgen, zum Beispiel die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und 1. Tätigkeitsstätte oder weiterer Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen,

– Steuerklassenänderungen, zum Beispiel Berücksichtigung der Steuerklasse II,

– Berücksichtigung einer ungünstigeren Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse I statt III oder IV,

– Steuerklassenwechsel zwischen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor,

– Änderungen nach einer Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beziehungsweise Änderungen nach Beendigung der Trennung und
Berichtigung unrichtiger Lohnsteuerabzugsmerkmale.

Welche Daten ändert Ihre Meldebehörde?

Meldedaten werden durch die zuständige Meldebehörde (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung) an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt und in die ELStAM-Datenbank übernommen. Folgende Änderungen können daher nicht von der Finanzverwaltung erfasst werden, sondern müssen von der Meldebehörde durchgeführt werden:

– Anschriftenänderungen und

– standesamtliche Veränderungen wie zum Beispiel: Kircheneintritt oder -austritt, Eheschließung und Begründung einer Lebenspartnerschaft, Geburt, Adoption oder Tod.

Von den Stadt- oder Gemeindeverwaltungen erfolgt eine direkte Datenweitergabe an die Finanzverwaltung zur Änderung Ihrer persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dabei wird im Falle einer Eheschließung die Steuerklasse IV/IV unterstellt. Der Weg zum Finanzamt ist nur noch in den oben genannten Fällen erforderlich.

Zahl der Kinderfreibeträge als ELStAM

Bei der Besteuerung einer Familie muss das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben. Damit Eltern bei gleich hohem Einkommen nicht höher besteuert werden als Kinderlose, wird bei ihrer Besteuerung ein Einkommensbetrag in Höhe des Existenzminimums sowie der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder steuerfrei belassen. Dies wird entweder durch das Kindergeld oder durch Freibeträge für Kinder sichergestellt.

Im laufenden Kalenderjahr wird monatlich das Kindergeld ausbezahlt. Wird nach Ablauf des Kalenderjahres eine Steuererklärung abgegeben, prüft das Finanzamt von Amts wegen (Günstigerprüfung), ob das Kindergeld zur Freistellung des Existenzminimums ausreichend war oder ob hierfür im Nachhinein der Ansatz von Freibeträgen (der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) erforderlich ist. Diese Freibeträge sind in der Regel bei der Berechnung der Lohnsteuer nicht zu berücksichtigen. Sie wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus.

Damit der Arbeitgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird die Zahl der Kinderfreibeträge in der Regel automatisch als ELStAM gebildet. Es besteht auch die Möglichkeit, bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt die Berücksichtigung einer geringeren Anzahl von Kindern zu beantragen oder die Berücksichtigung insgesamt auszuschließen. Ein solcher Antrag ist z.B. denkbar, wenn Ihr Arbeitgeber nicht erfahren soll, dass Sie Kinder haben bzw. wie viele Kinder Sie haben. lesen Sie hierzu unser Blogbeitrag „Kinder“.

Sonstige ELStAM: Kirchensteuer

Die Gemeinden übermitteln an die Finanzverwaltung auch die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts. Auf der Grundlage dieser Daten werden Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht als Grundlage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal zur Bildung der ELStAM gespeichert und dem Arbeitgeber zum Abruf bereitgestellt. Gehören Sie keiner oder keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an, so wird kein Merkmal bereitgestellt.

Neben Ihrer Religionszugehörigkeit wird die Religionszugehörigkeit Ihres Ehegatten/Lebenspartners bei der Bildung der ELStAM nur dann berücksichtigt, wenn dieser einer anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und diese Religionsgemeinschaft zudem in dem Land Ihres Arbeitgebers hebeberechtigt ist. Aus der Nichtangabe des Kirchensteuerabzugsmerkmals für Ihren Ehegatten/Lebenspartner kann deshalb nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religionsgemeinschaft angehört.

Was ist zu tun, wenn die ELStAM nicht zutreffen?

Wenn Sie unrichtige ELStAM feststellen, so lassen Sie diese von Ihrem Finanzamt umgehend prüfen und ggf. berichtigen.

Unter Umständen ist vorher auch eine Korrektur der Meldedaten erforderlich. Hierfür wenden Sie sich bitte an die für Sie als Meldebehörde zuständige Gemeinde.

Was ist zu tun, wenn sich die Familienverhältnisse geändert haben?

Wenn bestimmte ELStAM günstiger sind, als es den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, sollten Sie Ihre ELStAM umgehend ändern lassen. Bitte beachten Sie, dass das Finanzamt zu wenig gezahlte Lohnsteuer nachfordern kann. Sie sind in jedem Fall verpflichtet, Ihre ELStAM ändern zu lassen, wenn

– eine günstigere Steuerklasse oder eine höhere Zahl an Kinderfreibeträgen gebildet wurde, als Ihnen zusteht,

– sich zu Ihren Ungunsten die Verhältnisse für einen beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigenden Freibetrag geändert haben,

– die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerklasse II) im Laufe des Kalenderjahres entfallen, z.B. weil Sie eine eheähnliche Gemeinschaft begründen oder eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die die Gewährung des Entlastungsbetrags ausschließt,

– Sie zum 1. Januar von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner entweder dauernd getrennt leben, geschieden sind oder die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird.

Was ist zu tun, wenn Sie sich von Ihrem Ehepartner/Lebenspartner dauernd trennen?

Haben Sie sich von Ihrem Ehegatten/Lebenspartner in 2021 dauernd getrennt, müssen Sie dies dem Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“ mitteilen. Das Finanzamt berücksichtigt das Getrenntleben bei der Vergabe der Steuerklasse für das kommende Jahr. Auf den Zeitpunkt der Ehescheidung oder Auflösung der Lebenspartnerschaft kommt es bei der Vergabe der Steuerklassen nicht an.

Was ist zu tun, wenn Sie geheiratet haben oder bei Geburt eines Kindes?

Sowohl Ihre Heirat als auch die Geburt eines Kindes werden von den Gemeinde melderechtlich erfasst und an die Finanzverwaltung mitgeteilt, damit diese Informationen in den ELStAM berücksichtigt werden. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie im Vorfeld einen Antrag auf ungünstigere Lohnsteuerabzugsmerkmale beim Wohnsitzfinanzamt stellen. In anderen Fällen müssen Sie eine Änderung beim Finanzamt beantragen.

Was müssen Sie tun, wie Sie eine eheähnliche Gemeinschaft/Lebenspartnerschaft wieder aufnehmen?

Haben Sie eine eheliche Gemeinschaft/die Lebenspartnerschaft wieder aufgenommen, teilen Sie das dem Finanzamt auf dem amtlichen Vordruck „Erklärung zur Wiederaufnahme der ehelichen/lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft“ mit, damit Sie die familiengerechten Steuerklassen zurückerhalten können. Beachten Sie bitte, dass die Erklärung von beiden Ehegatten/Lebenspartnern zu unterschreiben ist.

Fazit

Ihr Arbeitgeber benötigt alle Angaben zu Ihren persönlichen Besteuerungsmerkmalen zur rechten Zeit, um die Höhe der Lohnsteuer zu ermitteln, die er von Ihrem Brutto-Gehalt einbehalten muss. Da Ihr Arbeitgeber an die Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM)gebunden ist, die das Finanzamt ihm zur Verfügung stellt, sollten Sie den Meldebehörden und dem Finanzamt relevante Veränderungen immer zeitnah mitteilen. Nur so können Sie darauf einwirken, dass Sie möglichst viel Netto vom Brutto erhalten.

Der Antrag auf Änderung der Steuerklassen oder Anwendung des Faktorverfahrens und ein eventueller Antrag auf Änderung der Zahl der Kinderfreibeträge müssen für eine Berücksichtigung im Kalenderjahr 2021 spätestens am 30. November 2021 gestellt sein.

Durch die Bildung von Freibeträgen als ELStAM können Sie die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss, noch weiter reduzieren. Wie das gelingt, erläutern wir Ihnen in einem weiteren Beitrag.

Bildnachweis / Literaturhinweis:

Bild von Here and now, unfortunately, ends my journey on Pixabay auf Pixabay

Weitere Informationen zum ELStAM-Verfahren finden Sie auf den Internetseiten www.bundesfinanzministerium.de und www.elster.de sowie den entsprechenden Internetseiten der Landesfinanzministerien (www.finanzamt.de).

Lohnsteuerratgeber 2021 (BMF)