Wann kann ich einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend machen?

Alleinerziehende erhalten seit 2020 einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von max. 4.008 €, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld haben. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 € (Stand: 04/2021). Es handelt sich um einen Jahresbetrag, der nicht auf von dem einen auf den anderen Elternteil übertragen werden kann.

Hintergrund und Entwicklung der Vorschrift seit 2004

2004 – 2014

Seit dem Jahre 2004 erhalten alleinstehende (alleinerziehende) Arbeitnehmer statt des früheren Haushaltsfreibetrags einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Dieser Entlastungsbetrag wurde bisher – wie zuvor der Haushaltsfreibetrag – einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gewährt. Er sollte insbesondere die höheren Kosten für die eigene Lebens- bzw. Haushaltsführung der „echten” Alleinerziehenden abgelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

2015 – 2019

Durch das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem haushaltszugehörigen Kind ab 2015 von 1.308 € auf 1.908 € jährlich (159 € monatlich) erhöht worden. Für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind wird seit 2015 ein zusätzlicher Erhöhungsbetrag von 240 € jährlich (20 € monatlich) gewährt. Über die Veränderung der gesetzlichen Regelung hatten wir seinerzeit in einem Blogbeitrag berichtet.

2020 – 2021

Durch das sog. Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 1.908 € jährlich um 2.100 € auf 4.008 € jährlich (334 € monatlich) angehoben worden. Während der Betrag von 1908 € wie bisher automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt wird, wird der Erhöhungsbetrag von 2100 € als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug angesetzt. Die Finanzverwaltung berücksichtigt den Erhöhungsbetrag in der Regel ohne gesonderten Antrag der alleinerziehenden Arbeitnehmer. Nur in sog. Neufällen (erstmalige Beantragung der Steuerklasse II) musste ein entsprechender Antrag im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden. In der Berichterstattung über das Jahressteuergesetz 2020 hatten wir auf diese Veränderung hingewiesen.

ab 2022

Durch das sog. Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dauerhaft auf 4.008 € jährlich (= 334 € monatlich) erhöht worden und wird ab dem Kalenderjahr 2022 automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt. Der bisherige zusätzliche Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind beträgt 2021 weiterhin 240 € jährlich (20 monatlich) und wird als Freibetrag über ELStAM eingestellt.

Nicht vergessen: Rechtzeitig Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen

Es ist für alleinerziehende Arbeitnehmer also besonders wichtig, rechtzeitig einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt zu stellen und das Vorliegen aller Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und einen etwaigen Erhöhungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind überprüfen zu lassen.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro auf insgesamt 4.008 Euro. Dieser Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird aber nicht über die Steuerklasse II, sondern nur als Freibetrag über die elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) gewährt. Gleiches gilt für einen zusätzlichen Erhöhungsbetrag (240 Euro) für jedes weitere Kind eines Steuerpflichtigen. Das Finanzamt berücksichtigt diese Freibeträge in der Regel automatisch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer das Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen und einen Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gestellt hat.

Der Entlastungsbetrag wird wie bisher in die Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und Freibeträgen für Kinder nicht einbezogen, sondern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte von der Summe der Einkünfte abgezogen (Günstigerprüfung). Dies wirkt sich z. B. günstig auf die Höhe der zumutbaren (Eigen-)Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen aus. Der Entlastungsbetrag kann im Übrigen nicht auf einen anderen Elternteil übertragen werden.

Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Voraussetzung für die Gewährung des Entlastungsbetrags ist, dass der Arbeitnehmer alleinstehend ist und zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge besteht und das bei ihm mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet ist. Außerdem darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen, für die kein Anspruch auf einen Kinderfreibeträge oder Kindergeld zusteht. Eine Haushaltsgemeinschaft mit einem minderjährigen Kind ist immer unschädlich.


Zwei Revisionsverfahren beim BFH anhängig!

Revisionsverfahren 1) anhängig zu Urteil des FG München v. 27.11.2019 – 9 K 3275/18

Da das Finanzgericht die Revision nicht zugelassen hatte, haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und damit Erfolg gehabt. In dem Verfahren III R 57/20 muss der BFH nun die Frage klären, ob die seit Dezember 2015 verheirateten Kläger, trotz der Wahl der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG jeweils den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen können.

Revisionsverfahren 2) anhängig zu Urteil des Niedersächsischen FG v. 18.2.2020 – 13 K 182/19

Da die Frage, ob bereits bei der Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts i. S. des § 26 Abs. 1 EStG die Gewährung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende gem. § 24b EStG ausgeschlossen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das Finanzgericht die Revision gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Diese wurde vom Finanzamt auch eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. III R 17/20 geführt.


FAQs zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wann ist jemand alleinstehend?

Als alleinstehend gelten nur Arbeitnehmer, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des sog. Splitting-Verfahrens erfüllen. (Das Splitting-Verfahren begünstigt Ehegatten/Lebenspartner, von denen beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.)

Das Merkmal „Alleinstehend“ ist also nur erfüllt, wenn diese Person

– während des gesamten Kalenderjahres nicht verheiratet oder verpartnert (also ledig oder geschieden) ist,

– verheiratet oder verpartnert ist, aber bereits seit einem vorangegangenen Kalenderjahr dauernd getrennt lebt,

– verwitwet ist oder

– deren Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner im Ausland lebt und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

vgl. zu Einzelheiten “Entlastungsbetrag für Alleinerziehende”, BMF vom 23.10.2017, BStBl. I S. 1432, Tz. 4 – 6

Wann besteht keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person?

Weitere Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildet. Es ist allerdings unschädlich, wenn es sich bei der anderen volljährigen Person um ein leibliches Kind, Adoptiv-, Pflege-, Stief- oder Enkelkind handelt, für das dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld zusteht oder das Kind steuerlich nicht berücksichtigt wird, weil es

– den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst leistet,

– sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder

– eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i. S. des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausübt.

Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Annahme kann durch den Steuerpflichtigen widerlegt werden (Widerlegbarkeit der Vermutung). Sollte die andere Person nicht in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet sein, ist dies jedoch kein Hinderungsgrund für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft.

Eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person liegt vor, wenn der Steuerpflichtige und die andere Person in der gemeinsamen Wohnung tatsächlich gemeinsam wirtschaften. Ein gemeinsames Wirtschaften i. S. der Vorschrift kann sowohl darin bestehen, dass die andere volljährige Person zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beiträgt, als auch in einer Entlastung durch tatsächliche Hilfe und Zusammenarbeit. Auf den Umfang der Hilfe oder des Anteils an den im Haushalt anfallenden Arbeiten kommt es grundsätzlich nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2012, III R 26/10, BStBl 2012 II S. 815).

Ein gemeinsames Wirtschaften setzt ferner nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts- bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.). Auf die Zahlungswege kommt es nicht an. Es steht daher der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht entgegen, wenn z. B. der Steuerpflichtige die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt.

vgl. zu Einzelheiten „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“, BMF vom 23.10.2017, BStBl. I S. 1432, Tz. 7 – 16

Wann besteht unzweifelhaft eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Steuerpflichtigen und einer anderen Person (Unwiderlegbarkeit der Vermutung) ?

Wenn sie

– in einer eheähnlichen (Lebens-)Gemeinschaft;

– in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft;

– in einer Wohngemeinschaft unter gemeinsamer Wirtschaftsführung mit einer sonstigen volljährigen Person (z. B. Verwandte oder Studierende) oder mit weiteren volljährigen Kindern, für die sie weder Kindergeld noch einen Freibetrag für Kinder erhalten,

leben.

Was ist passiert, wenn Sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft / Lebenspartnerschaft leben?

Lebt der Steuerpflichtige in einer eheähnlichen Gemeinschaft, kann der Entlastungsbetrag nicht gewährt werden. Das Gleiche gilt, wenn der Alleinerziehende mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht (z.B. ein weiteres, volljähriges in der Wohnung lebendes Kind nach Abschluss der Berufsausbildung), einen gemeinsamen Haushalt führt.

Wann ist die tatsächliche und/oder finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung und damit das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ausgeschlossen ?

– Personen, bei denen mindestens ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i. S. des § 14 SGB XI (Pflegestufe I, II, III) besteht oder die blind sind (tatsächliche Beteilung fehlt);

– Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weil bei ihnen generell nicht geprüft wird, ob sie die Fähigkeit haben, sich finanziell am Haushalt zu beteiligen;

– Kinder mit Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn sie keine Einkünfte und Bezüge erzielen, die den in § 32 Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG genannten Betrag übersteigen.

Welche Kinder sind berücksichtigungsfähig?

Ein Entlastungsbetrag kann nur gewährt werden, wenn zum Haushalt des Alleinstehenden mindestens ein Kind gehört, für das Anspruch auf Kindergeld bzw. kindbedingte Freibeträge besteht. Weitere Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer.

Was bedeutet Haushaltszugehörigkeit des Kindes?

Ein Kind gehört zum Haushalt des Arbeitnehmers, wenn es dauerhaft in dessen Wohnung lebt oder mit seiner Einwilligung vorübergehend (z. B. zu Ausbildungszwecken) auswärtig untergebracht ist. Erforderlich ist eine Verantwortung für das materielle (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterielle Wohl (Fürsorge, Betreuung) des Kindes.

Ist das Kind mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet, wird unterstellt, dass es zu seinem Haushalt gehört. Ein Nachweis der tatsächlichen Haushaltszugehörigkeit ist nicht zu führen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs wird durch die im Gesetz vorgesehene Anknüpfung an die Meldung des Kindes unwiderlegbar vermutet, dass ein in der Wohnung des Alleinerziehenden gemeldetes Kind zu dessen Haushalt gehört ( BFH-Urteil vom 5.2.2015, BStBl. II S. 926). Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen kann deshalb der Entlastungsbetrag auch dann beansprucht werden, wenn das Kind tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt.

Ist das Kind hingegen nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet, muss das Vorliegen der Haushaltszugehörigkeit gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Der Steuerpflichtige trägt hierfür die Beweislast.

Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet oder gehört es unstreitig zum Haushalt des Steuerpflichtigen, ohne bei ihm gemeldet zu sein, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der das Kind tatsächlich in seinen Haushalt aufgenommen hat.

vgl. zu Einzelheiten „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“, BMF vom 23.10.2017, BStBl. I S. 1432, Tz. 17 – 21

Was ist, wenn das Kind bei mehreren Personen gemeldet ist?

Ist das Kind bei mehreren Personen gemeldet (sog. Wechselmodell), steht der Entlastungsbetrag in der Regel demjenigen Alleinerziehenden zu, der das Kindergeld für dieses Kind erhält.

Ist ein Kind annähernd gleichwertig in die beiden Haushalte seiner alleinstehenden Eltern aufgenommen, können die Eltern – unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird – untereinander bestimmen, wem der Entlastungsbetrag zustehen soll, es sei denn, einer der Berechtigten hat bei seiner Veranlagung oder durch Berücksichtigung der Steuerklasse II beim Lohnsteuerabzug den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen.

Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, steht er demjenigen zu, an den das Kindergeld ausgezahlt wird (vgl. BFH-Urteil vom 28. April 2010, III R 79/08, BStBl 2011 II S. 30).

Ist das Kind in den Wohnungen beider Elternteile gemeldet und ist nur ein Elternteil alleinstehend, ist diesem Elternteil der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende unabhängig davon zu gewähren, ob dieser die Voraussetzungen für die Auszahlung des Kindergeldes erfüllt oder erfüllen würde. (vgl. BMF v. 23.10.2017, BStBl. I S. 1432, Tz. 20 mit Beispiel)

Was passiert bei Heimunterbringung des Kindes?

Eine Heimunterbringung ist unschädlich, wenn die Wohnverhältnisse in der Familienwohnung die speziellen Bedürfnisse des Kindes berücksichtigen und es sich im Haushalt des Steuerpflichtigen regelmäßig aufhält (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 2001, X R 24/99, BStBl 2002 II S. 244).

Wem steht der Entlastungsbetrag zu, wenn das Kind in einer eigenen Wohnung lebt?

Die Haushaltszugehörigkeit ist selbst dann anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, aber tatsächlich in einer eigenen Wohnung lebt. Diese Vermutung ist unwiderlegbar (vgl. BFH-Urteil vom 5. Februar 2015, III R 9/13, BStBl II S. 926).

Kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zwischen den Eltern aufgeteilt werden?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 € erhöht sich um jeweils 240 Euro für jedes weitere zum Haushalt gehörende Kind. Er ist ein Jahresbetrag, der in jedem Veranlagungszeitraum insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann. Eine Aufteilung zwischen den Haushalten alleinerziehender Elternteile ist nicht möglich. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Betrag zeitanteilig um ein Zwölftel.

Wann besteht eine Haushaltsgemeinschaft und wann nicht?

Wenn der Arbeitnehmer mit einer anderen volljährigen Person, für die ihm kein Anspruch auf KinderFreibeträge oder Kindergeld zusteht (z.B. ein weiteres, volljähriges in der Wohnung lebendes Kind nach Abschluss der Berufsausbildung), einen gemeinsamen Haushalt führt, besteht eine Haushaltsgemeinschaft.

Ein gemeinsames Wirtschaften setzt nicht voraus, dass nur eine gemeinsame Kasse besteht und die zur Befriedigung jeglichen Lebensbedarfs dienenden Güter nur gemeinsam und aufgrund gemeinsamer Planung angeschafft werden. Es genügt eine mehr oder weniger enge Gemeinschaft mit nahem Beieinanderwohnen, bei der jedes Mitglied der Gemeinschaft tatsächlich oder finanziell seinen Beitrag zur Haushalts bzw. Lebensführung leistet und an ihr partizipiert (der gemeinsame Verbrauch der Lebensmittel oder Reinigungsmittel, die gemeinsame Nutzung des Kühlschrankes etc.). Auf die Zahlungswege kommt es nicht an. Es steht daher der Annahme einer Haushaltsgemeinschaft nicht entgegen, wenn z. B. der Steuerpflichtige die laufenden Kosten des Haushalts ohne Miete trägt und die andere Person dafür vereinbarungsgemäß die volle Miete bezahlt.

Das Zusammenleben mit einem volljährigen, leiblichen Kind, Adoptiv- , Pflege- , Stief- oder Enkelkind ist immer dann unschädlich, wenn dem Steuerpflichtigen hierfür ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld zusteht.

Mit anderen volljährigen Personen besteht dann keine Haushaltsgemeinschaft, wenn diese sich tatsächlich und finanziell nicht an der Haushaltsführung beteiligen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt auch dann nicht vor, wenn sich andere Person nur kurzfristig in der Wohnung, z.B. zu Besuchszwecken aufhalten.

Was ist, wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht im ganzen Kalenderjahr erfüllt werden?

Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht vorliegen, steht dem Steuerpflichtigen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit die Steuerklasse II nicht zu. Das Finanzamt darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM abbilden, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt sind.

Was können Sie tun, wenn sich die Voraussetzungen im Laufe des Jahres verändern?

Wenn sich im Laufe des Jahres die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende verändern, können Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt mit Hilfe eines entsprechenden Antrages mitteilen. Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck „Antrag auf LohnsteuerErmäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ zu verwenden . Wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse II wegfallen, müssen Sie dies Ihrem zuständigen Finanzamt umgehend mitteilen.

Wie wirkt sich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende aus?

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt (VZ 2019: 1.908 €), auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Der zusätzliche Erhöhungsbetrag von 2.100 € für die Kalenderjahre 2020 und 2021 sowie der Erhöhungsbetrag von 240 € pro berücksichtigungsfähiges Kind werden nicht über die Steuerklasse II, sondern auf Antrag des Arbeitnehmers über einen Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vom Finanzamt gebildet.

Bei Verwitweten kann der Entlastungsbetrag im Jahr des Todes des Ehegatten und im darauf folgenden Jahr im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht über das Steuerklassensystem berücksichtigt werden, da der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende grundsätzlich mit der Lohnsteuerklasse II berücksichtigt wird und bei verwitweten Arbeitnehmern im Kalenderjahr des Todes des Ehegatten und für das folgende Kalenderjahr noch das Splitting-Verfahren möglich ist und daher eine Einordnung in die Lohnsteuerklasse III erfolgt. Der Entlastungsbetrag wird in diesen Fällen als Freibetrag in den Lohnsteuerabzugsmerkmalen gebildet. Die Antragsgrenze für Bildung des Freibetrags von 600 € muss allerdings beachtet werden.

Wird die Antragsgrenze nicht überschritten, werden die zusätzlichen Entlastungsbeträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Wie können zusätzliche Freibeträge in den ELStAM für die VZ 2020 und 2021 Berücksichtigung finden?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2.100 Euro auf insgesamt 4.008 Euro. Dieser Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird aber nicht über die Steuerklasse II, sondern nur als Freibetrag über die ELStAM gewährt. Gleiches gilt für einen zusätzlichen Erhöhungsbetrag (240 Euro) für jedes weitere Kind eines Steuerpflichtigen. Das Finanzamt berücksichtigt diese Freibeträge in der Regel automatisch. Voraussetzung hierfür ist, dass der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen und einen Antrag im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren gestellt hat.

Fazit und Leseempfehlung

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist für die Jahre 2020 und 2021 von bisher 1.908 € jährlich um 2.100 € auf 4.008 € jährlich (334 € monatlich) angehoben worden. Während der Betrag von 1908 € wie bisher automatisch über die Steuerklasse II berücksichtigt wird, wird der Erhöhungsbetrag von 2100 € als Freibetrag beim Lohnsteuerabzug angesetzt. Die Finanzverwaltung berücksichtigt den Erhöhungsbetrag in der Regel ohne gesonderten Antrag der alleinerziehenden Arbeitnehmer. Nur in sog. Neufällen (erstmalige Beantragung der Steuerklasse II) wird ein entsprechender Antrag im Rahmen des Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahrens beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen sein. Wenn Sie hierbei Hilfe benötigen, stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Interessante und wichtige Hinweise zur steuerlichen Berücksichtigung von Kindern finden Sie auch in unserem Beitrag „Kinder „.

Bildnachweis / Literaturhinweis:

Bild von Leopold Böttcher auf Pixabay

„Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“, § 24b EStG, BMF vom 23.10.2017, BStBl. I S. 1432

FAQs zu Kinderbonus und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (BMF) (Stand: 18.03.2021)

Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 16.7.2015 (BGBl. I S. 1202, BStBl. I S. 566)

Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl. I Nr. 31 S. 1512)

Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I Nr. 65, S. 3096)