Wie können Sie durch Freibeträge Steuern sparen und durch Hinzurechnungsbeträge Steuernachzahlungen vermeiden?
Erfahre in diesem Beitrag, wie du durch die Bildung von Freibeträgen Steuern sparen oder durch die Eintragung von Hinzurechnungsbeträgen Steuernachzahlungen vermeiden kannst.
Bildung von Freibeträgen als elektronisches LohnSteuerAbzugsMerkmal ELStAM
Durch die Bildung von Freibeträgen kannst du Steuern sparen oder durch die Eintragung von Hinzurechnungsbeträgen Steuernachzahlungen vermeiden. Denn durch die Bildung von Freibeträgen als elektronisches LohnSteuerAbzugsMerkmal (ELStAM) ermäßigt sich die Lohnsteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren. Die Bildung eines Freibetrags kannst du bis Ende November im Rahmen eines Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt bewirken. Das Finanzamt wird deinem Antrag entsprechen, wenn du steuerrelevante Aufwendungen ab einer bestimmten Höhe nachweisen kannst oder dir ein Pauschbetrag zusteht. Die Eintragung wirkt als gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Gerne helfen wir dir dabei, die richtigen elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) beim Finanzamt zu beantragen.
Für welche Aufwendungen kommen Freibeträge in Betracht?
- Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag von 102 € übersteigen,
- Sonderausgaben, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
- Beträge nach den §§ 33, 33a und 33b Abs. 6 EStG wegen außergewöhnlichen Belastungen,
- Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene (§ 33b Abs. 1 bis 5 EStG)
- Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (für die Kalenderjahre 2020 und 2021 von jeweils 2.100 Euro und für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro) bei Personen mit Steuerklasse II,
- bestimmte Beträge, die bei der Berechnung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu berücksichtigen sind,
- Kinderfreibeträge
Vorsorgeaufwendungen – Mindestvorsorgepauschale
Für Vorsorgeaufwendungen kann das Finanzamt bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern keinen Freibetrag als ELStAM bilden, denn diese sind bereits als Vorsorgepauschale in die Berechnung des Lohnsteuerabzuges mit eingeflossen.
Steuertipp: Sollten dir höhere Aufwendungen entstanden sein, kannst du diese in gewissen Grenzen als Sonderausgaben in deiner Steuererklärung geltend machen.
Zur Abgeltung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren werden als Mindestvorsorgepauschale 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro (3.000 Euro in der Steuerklasse III) berücksichtigt. Im Übrigen entspricht die Vorsorgepauschale bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern grundsätzlich der Summe aus den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (Arbeitnehmeranteil ohne Beitragsteile für das Krankengeld) sowie dem abziehbaren Teil der Rentenversicherungsbeiträge.
Vorsorgeaufwendungen – Beitragsbescheinigung des Versicherungsunternehmen
Privat versicherte Arbeitnehmer können ihrem Arbeitgeber die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung (auch für Kinder und den nicht erwerbstätigen Ehegatten/Lebenspartner) zur Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug durch Vorlage einer Bescheinigung nachweisen. Das ist aber nur zu erwägen, wenn entweder Ihre Beiträge die Höchstbeträge der Mindestvorsorgepauschale übersteigen oder Ihr Jahresarbeitslohn 15.834 Euro (in Steuerklasse III 25.000 Euro) unterschreitet und zugleich Ihre Aufwendungen höher als die arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale sind.
Der Arbeitgeber berücksichtigt im Kalenderjahr 2024 folgende Beitragsbescheinigungen des Versicherungsunternehmens im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugs:
• bis zum 31. März 2021 eine Bescheinigung über die voraussichtlichen privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge des Kalenderjahres 2023 oder 2024 oder
• eine solche über die vom Versicherungsunternehmen an die Finanzverwaltung übermittelten Daten zur privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung für das Kalenderjahr 2023.
Sollte dem Arbeitgeber keine neue Beitragsbescheinigung vorgelegt werden, erfolgt im Rahmen des Lohnsteuerabzugs 2024 die Berücksichtigung der bereits vorliegenden (älteren) Beitragsbescheinigung.
Antragsgrenze 600 €
Ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, erhöhte Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kann nur dann gebildet werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 Euro überschreiten. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro oder den Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen von 102 Euro übersteigt. Verheiratete/verpartnerte Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abziehbaren Beträge beider Ehegatten/Lebenspartner zusammen mehr als 600 Euro betragen.
Die Antragsgrenze gilt für:
- Werbungskosten
- Sonderausgaben
- außergewöhnliche Belastungen
- Unterhalt für bedürftige Angehörige
- Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung
- Hilfe im Haushalt oder Heim- oder Pflegeunterbringung
- Pflege-Pauschbetrag
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen
Die Antragsgrenze gilt nicht für:
• Bildung des Freibetrags bei Steuerklasse VI (bei gleichzeitiger Bildung eines Hinzurechnungsbetrags in der Steuerklasse I bis V),
• Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene,
• Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (für die Kalenderjahre 2020 und 2021 von jeweils 2.100 Euro und für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro) bei Personen mit Steuerklasse II,
• Freibeträge für Kinder in Sonderfällen,
• Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungen/Dienstleistungen/Handwerkerleistungen/Energetische Maßnahmen bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden oder
• negativen Einkünfte aus anderen Einkunftsarten.
Wie wird der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag gestellt?
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll., und endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt.
Möchten du also, dass das Finanzamt einen Freibetrag als ELStAM für 2024 bildet, muss der zugehörige Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt bis zum 30. November 2024 eingereicht sein.
Das Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer
- höchstens den Freibetrag beantragt, der für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt wurde, und
- er versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.
Zeitliche Aufteilung des Freibetrages
Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, falls erforderlich in Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres gleichmäßig zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an berücksichtigt werden.
Freibetragskürzungen
Bei den berücksichtigungsfähigen Frei-, Pausch- bzw. Höchstbeträgen für
• Unterhalt bedürftiger Personen,
• Sonderbedarf bei einer Ausbildung von Kindern
• Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
• Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen
handelt es sich um Jahresbeträge. Liegen die Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme nicht das ganze Kalenderjahr über vor, kann nur ein zeitanteilig gekürzter Frei-, Pausch- bzw. Höchstbetrag berücksichtigt werden.
Hinzurechnungsbeträge
Es besteht auch die Möglichkeit, einen sog. Hinzurechnungsbetrag für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis eintragen zu lassen, damit unterjährig – auch über das erste Arbeitsverhältnis – so viel Steuern im Lohnsteuer-Abzugsverfahren einbehalten werden, dass insgesamt keine Nachzahlung bei Veranlagung zur Einkommensteuer befürchten werden muss.
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung
Wer einen Freibetrag als ELStAM bilden lässt, ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Arbeitslohngrenzen von 11.900 Euro (VZ 2020) bei der Einzelveranlagung oder von 22.600 Euro (VZ 2020) bei der Zusammenveranlagung überschritten werden.
Gleiches gilt, wenn die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die als Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge abziehbaren tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen überschreiten – auch dann sind Sie grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Ausgenommen hiervon sind die Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen, der Pauschbetrag für Hinterbliebene, die Erhöhungsbeträge beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (für die Kalenderjahre 2020 und 2021 von jeweils 2.100 Euro und für weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kinder von jeweils 240 Euro) oder der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen als ELStAM gebildet oder die Zahl der Kinderfreibeträge geändert worden ist.
Wurde zu wenig Lohnsteuer erhoben, weil ein Freibetrag unzutreffend als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermittelt worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.
Fazit
Wenn die Antragsgrenze von 600 Euro durch Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Sonderfällen überschritten wird, ist einen Antrag auf Steuerermäßigung zulässig. Das Finanzamt wird Ihrem Antrag entsprechen und einen Freibetrag als ELStAM bilden. Hierüber wird Ihr Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch informiert und er wird Ihnen ab Bildung der ELStAM weniger Lohnsteuern einbehalten.
Bildnachweis / Literaturhinweis:
Bild von pasja1000 auf Pixabay
Lohnsteuerratgeber 2021 (BMF)
Schmidt / Krüger EStG (2021) §§ 39, 39a